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Schadenersatzansprüche aus Mobbinghandlungen sind nur gerechtfertigt, verstößt der Arbeitgeber gegen ihm obliegende Schutzpflichten (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.10.2023 – 6 Sa 48/23)
Nach Ausspruch einer Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, die sie aber verlor. Hiernach klagt sie erneut und begehrt nun Schadenersatz wegen Mobbings. Insofern weist sie darauf hin, dass sie von Kollegen nicht respektiert worden sei, diese Konflikte mit ihr provoziert hätten und sie wegen ihrer ausländischen Herkunft und ihres Glaubens immer wieder lächerlich gemacht hätten. Hierauf habe sie den Arbeitgeber hingewiesen, der aber untätig geblieben sei. Dem tritt der Arbeitgeber entgegen. Er lehnt Schadenersatzansprüche wegen Mobbings ab. Richtig sei zwar, dass die Arbeitnehmerin ihn im Rahmen eines Personalgesprächs, bei dem es um das Zuspätkommen der Arbeitnehmerin und die Einhaltung der Arbeitszeit ging, auf vermeintliche Mobbinghandlungen hingewiesen habe. Daraufhin habe er aber umgehend eine Teambesprechung einberufen und die Thematik des Mobbings zum Gegenstand gemacht. Mehr könne ihm nicht zugemutet werden. Das schon deshalb nicht, weil die Mobbingvorwürfe recht unbestimmt gewesen seien. (LAG Schleswig- Holstein, Urteil vom 11.10.2023 – 6 Sa 48/23)
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin könne nur dann Schadenersatz wegen Mobbing zugesprochen werden, wenn sie nachweisen könne, dass der Arbeitgeber schuldhaft seine ihr gegenüber bestehenden Schutzpflichten verletzt habe. Hiervon sei aber bereits deshalb nicht auszugehen, weil der Arbeitgeber umgehend nach Bekanntwerden des Mobbings eine Teambesprechung einberufen habe. Konkrete Situationen habe der Arbeitgeber aber schon deshalb nicht ansprechen können, weil insgesamt zu unbestimmt gewesen sei, wer wann konkret welche Mobbinghandlungen begangen haben soll. Nicht zuletzt deshalb könne schon nicht festgestellt werden, auf Basis welcher konkreten Verletzungshandlungen das Persönlichkeitsrecht und die Gesundheit der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber schuldhaft verletzt worden sei. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.10.2023 – 6 Sa 48/23)
Im konkreten Fall hätte möglicherweise ein Mobbing-Tagebuch Abhilfe schaffen können, welches das behauptete regelmäßig schikanierende Verhalten zeitlich und umfänglich konkret aufgelistet und erfasst hätte. Hier hatte die Arbeitnehmerin aber lediglich ein ärztliches Attest vorlegt, welches inhaltlich die Feststellung enthielt, dass ein mobbingtypischer Befund vorliegen würde. Das hatte das Landesarbeitsgericht nicht als ausreichende Beweisführung angesehen.
Eingestellt am 08.11.2024 von Dr. Thomas Langner
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