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Vom Inhalt eines Zwischenzeugnisses kann der Arbeitgeber im Abschlusszeugnis nur abweichen, wenn sich Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers später nachweislich geändert haben. (LAG Köln, Urteil vom 12.09.2023 – 4 Sa 12/23)
Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber zunächst von 2016 bis 2019 als Mitarbeiter beschäftigt. Ab 2020 wurde er zum Niederlassungsleiter befördert. In diesem Zusammenhang ist ihm ein Zwischenzeugnis auf Basis der Notenstufe „sehr gut“ erteilt worden. Mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2021 hat der Arbeitgeber zugleich ein Abschlusszeugnis erstellt. Die Benotung im Abschlusszeugnis entsprach indes streckenweise allenfalls der Notenstufe „befriedigend“. Hiergegen wendet sich der Arbeitnehmer im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und begehrt Zeugnisberichtigung. Der Arbeitgeber verweist darauf, dass die Leistungen des Arbeitnehmers nicht mehr den früher erbrachten Leistungen entsprochen haben. (LAG Köln, Urteil vom 12.09.2023 – 4 Sa 12/23)
Das Landesarbeitsgericht gibt dem Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses statt. Wegen des früher erteilten Zwischenzeugnisses sei der Arbeitgeber grundlegend an die dort gemachte Einschätzung gebunden. Das gelte nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen könne, dass sich die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers später tatsächlich negativ geändert hätten. Einen solchen Nachweis konnte der Arbeitgeber aber nicht erbringen. Damit war der Antrag des Arbeitnehmers auf Zeugnisberichtigung erfolgreich. Demzufolge musste der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis inhaltlich an die bereits im Zwischenzeugnis erteilte Notenstufe anpassen. (LAG Köln, Urteil vom 12.09.2023 – 4 Sa 12/23)
Eingestellt am 13.05.2024 von Dr. Thomas Langner
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