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Während eines Pflichtpraktikums besteht kein Anspruch auf Mindestlohn (BAG, Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21)
In Vorbereitung des Studiums der Humanmedizin schloss die Praktikantin mit dem Arbeitgeber einen Praktikumsvertrag. Es war vereinbart, dass das 6-monatige Praktikum unentgeltlich absolviert werden sollte. Nach Ende des im Krankenpflegedienst absolvierten Praktikums begehrte die Praktikantin gleichwohl Mindestlohn für ihre erbrachte Arbeitszeit. Der Arbeitgeber lehnt den Anspruch ab. Für die Praktikantin sei es Zugangsvoraussetzung zum Studium, dass sie das Praktikum im Vorfeld absolviere. Praktika seien von der Vergütungspflicht nach dem Mindestlohn ausgenommen. Im arbeitsrechtlichen Verfahren verfolgt die Praktikantin ihr Begehren weiter. (BAG, Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21)
Das Bundesarbeitsgericht sah die Praktikantin nicht als Arbeitnehmerin an. Sie habe das Praktikum vielmehr zwingend als Vorpraktikum absolvieren müssen. Nur so habe sie die Zugangsvoraussetzungen für ihr später aufzunehmendes Medizinstudium erfüllen können. Praktikanten seien typischerweise nicht weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt. Insoweit unterscheide sich ein Praktikum von einem Arbeitsverhältnis. Das hier geleistete Vorpraktikum sei deshalb auch nicht vom Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes erfasst. Vielmehr greife für das im Streit stehende Praktikum die Ausnahmeregelung, wonach ein Mindestlohn nicht zu zahlen ist. Der Praktikantin blieb daher der Mindestlohn für ihre Praktikantentätigkeit versagt. (BAG, Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21)
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Eingestellt am 03.07.2023 von Dr. Thomas Langner
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