Weihnachtsgeld nur an Arbeitnehmer zu zahlen, die verschlechterten Arbeitsbedingungen zugestimmt haben, kann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.08.2009, 10 AZR 666/08)

Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld nur an Arbeitnehmer, die schlechteren Arbeitsbedingungen zugestimmt haben, kann dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (Bundesarbeitsgericht, BAG Urteil vom 05.08.2009, 10 AZR 666/08).

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer begehrt für das abgelaufene Kalenderjahr eine Zahlung von Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber lehnt die Zahlung ab. Die Zahlung sei nur für solche Arbeitnehmer bestimmt gewesen, die in den letzten Monaten einer unbezahlten Erhöhung der Wochenarbeitszeit zugestimmt hatten. Der Arbeitnehmer hatte dies seinerseits aber abgelehnt. Mit der Weihnachtsgeldzahlung wolle der Arbeitgeber sich gerade bei den ihm entgegengekommenen Arbeitnehmern bedanken und mit der Zahlung einen teilweisen Ausgleich entstandener Vergütungsnachteile erreichen. In diesem Zusammenhang wies der Arbeitgeber zugleich auf das Begleitschreiben hin, in dem ausdrücklich geregelt war, dass das Weihnachtsgeld nur Arbeitnehmer erhalten, die die schlechteren Arbeitsbedingungen akzeptiert hatten und sich im Zeitpunkt der Auszahlung in einem noch ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden. Eine Gleichbehandlung des Arbeitnehmers sei deshalb nicht angezeigt. Der Arbeitnehmer hält die Argumentation für nicht tragfähig. Er verfolgt seinen Anspruch im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz weiter.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.08.2009 zum Aktenzeichen 10 AZR 666/08 dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Zwar kann der Arbeitgeber bei der Zahlung von Weihnachtsgeld grundsätzlich die hierfür einschlägigen Voraussetzungen frei bestimmen. Er muss dabei jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Der Arbeitgeber darf infolge dessen einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen schlechter stellen. Ausweislich des Wortlauts des Begleitschreibens zur Zahlung des Weihnachtsgeldes erhielten die Zahlung auch nur die den schlechteren Arbeitsbedingungen zustimmenden Arbeitnehmer, die sich zudem auch im noch ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden. Im Umkehrschluss müsse hieraus geschlussfolgert werden, dass nicht nur der Zweck verfolgt wurde, den Arbeitnehmern, die den schlechteren Arbeitsbedingungen zugestimmt hatten, einen Ausgleich für Ihre Vergütungsnachteile zu schaffen. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut, dass zudem auch bezweckt wurde, die vergangene Betriebstreue zu honorieren und einen Anreiz für die künftige Betriebstreue zu schaffen. Da der Arbeitnehmer seinerseits am Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis war, hat ausschließlich dessen Weigerung seiner Zustimmung zu den schlechteren Arbeitsbedingungen dazu beigetragen, dass ihm kein Weihnachtsgeld gezahlt wird. Deshalb liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Weihnachtsgeld (BAG Urteil vom 05.08.2009, 10 AZR 666/08).

Auswirkungen und Empfehlungen:

Für den Arbeitnehmer ist es von Bedeutung, dass er für den Fall, ihm wird im Gegensatz zu den anderen kein Weihnachtsgeld gezahlt, zunächst überlegt, ob das für ihn gestrichene Weihnachtgeld auf einer Entscheidung des Arbeitgebers beruht, die ihn sachfremd von der Zahlung ausnehmen würde. Hierfür ist in der Regel von Bedeutung, dass etwa ein Begleitschreiben des Arbeitgebers aufgehoben wird, um einen später gegebenenfalls notwendigen Beweis führen zu können. Wählt der Arbeitgeber sachfremd Kriterien für eine Ungleichbehandlung, besteht der Anspruch des Arbeitnehemers.

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil nicht, dass der Arbeitgeber keine Gruppenbildung bei der Zahlung von Weihnachtsgeld vornehmen könnte. Der Arbeitgeber hat aber darauf zu achten, dass er eine von der Rechtsprechung gebilligte Gruppenbildung vornimmt, um nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Vorliegend war gerade eine Mischung von Nachteilsausgleich und Honorierung der Betriebstreue gewollt, was das Bundesarbeitsgericht letztlich aus dem Wortlaut des Begleitschreibens hergeleitet hat. Wäre das Weihnachtsgeld auch Arbeitnehmern zugewendet worden, die sich im gekündigten Arbeitsverhältnis befunden haben, so wäre mit hoher Sicherheit eine solche Gruppenbildung durch das Bundesarbeitsgericht akzeptiert worden, da dann die Betriebstreue keine Voraussetzung für die Zahlung gewesen wäre. Die Klage wäre dann abzuweisen gewesen.
Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber an verschiedenen Terminen einmal eine Gratifikation für die Betriebstreue und zum anderen eine Gratifikation für den Beitrag zur Konsolidierung der Firma zahlt.









Eingestellt am 23.12.2009 von Dr. Thomas Langner
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