Wer Urlaubsabgeltungsansprüche wegen Tod des Arbeitnehmers erbt, muss diese innerhalb der einschlägigen Ausschlussfristen geltend machen. Sonst verfallen die Urlaubsabgeltungsansprüche (BAG, Urt. v. 22.01.2019, Az. 9 AZR 149/17).



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zu Ausschlussfristen bei Urlaubsabgeltungsansprüchen nach Erbschaft
Die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers, auf dessen Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung fand, machte Urlaubsabgeltungsansprüche geltend. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung unter Hinweis darauf ab, dass die Geltendmachung der Ansprüche nach Ablauf der im TVöD festgeschriebenen 6-monatigen Ausschlussfrist erfolgt sei.

Zwar ist anerkannt, dass im Zeitpunkt des Todes eines Arbeitnehmers sich noch bestehende Urlaubsansprüche in einen Geldanspruch umwandeln, der zur Erbmasse gehört (so z.B. BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/19). Das Bundesarbeitsgericht macht aber in seiner hiesigen Entscheidung (Urteil vom 22.01.2019, Az. 9 AZR 149/17) deutlich, dass auch der Erbe die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Ausschlussfristen zur Geltendmachung seiner Ansprüche einhalten muss. Da im Zeitpunkt des Todes alle Rechte und Pflichten auf den Erben übergehen, kann das nicht nur den Übergang der Urlaubsabgeltungsansprüche betreffen, sondern auch die Voraussetzungen für dessen erfolgreiche Geltendmachung. Weil die 6-monatige Ausschlussfrist nach dem TVöD mit dem Tod des Arbeitsnehmers zu laufen begann, hätte die Erbin innerhalb dieser Frist dem Arbeitgeber gegenüber in Textform ihre Ansprüche geltend machen müssen. Das geschah nicht. Deshalb waren die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen.











Eingestellt am 23.08.2019 von Dr. Thomas Langner
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