Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot ist nichtig, sieht der Arbeitsvertrag keine Karenzentschädigung vor (BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15)


Beinhaltet ein Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Arbeitnehmers ohne zugleich eine Regelung über eine Karenzentschädigung vorzusehen, führt dies zur Nichtigkeit der vereinbarten Wettbewerbsabrede (BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15).


Sachverhalt:

Der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin sah ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Damit sollte einer etwaig nach Ende des Arbeitsverhältnisses einsetzenden Konkurrenztätigkeit der Arbeitnehmerin begegnet werden. Eine Entschädigung für das Unterlassen einer Konkurrenztätigkeit (sog. Karenzentschädigung) war nicht vereinbart. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitnehmerin eine konkret bezifferte Karenzentschädigung unter Hinweis auf das einzuhaltende Wettbewerbsverbot geltend gemacht. Der Arbeitgeber tritt dem entgegen. Er verweist darauf, dass gerade keine Karenzentschädigung vereinbart worden sei (Sachverhalt nach: BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15).



Entscheidungsgründe:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es stellt in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15) klar, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot das Ziel verfolge, die Interessen des Arbeitgebers gegen künftige Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers zu schützen. Nach dem Gesetz treffe den Arbeitgeber im Gegenzug die Pflicht, für das vereinbarte Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung an den in seiner Stellensuche eingeschränkten Arbeitnehmer zu entrichten. Sei aber - wie hier - eine Karenzentschädigung nicht vereinbart, führe das zur Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots. Da die Arbeitnehmerin deshalb auch an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden sei, sie also ohne weiteres eine Konkurrenztätigkeit zu ihrem früheren Arbeitgeber aufnehmen könne, könne sie folglich auch keine Karenzentschädigung beanspruchen (BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15).



Wettbewerbsverbot, Konkurrenztätigkeit und Karenzentschädigung von Dr. Thomas Langner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz
Hinweise und Empfehlungen:

Will der Arbeitgeber sicher gehen, dass ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch Wirkung entfaltet, ist sorgsam zu prüfen, ob den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist. Insbesondere muss zugleich eine Karenzentschädigung mindestens in Höhe der Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen vereinbart sein.

An ein Wettbewerbsverbot, was im Gegenzug keine Karenzentschädigung oder eine zu niedrige Karenzentschädigung vorsieht, muss sich der Arbeitnehmer nicht halten. Ihm ist in diesen Fällen eine uneingeschränkte Konkurrenztätigkeit möglich.

Gern bin ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht bereit, Sie zielgerichtet zur optimalen Umsetzung Ihrer Interessen zu beraten und zu vertreten.

(BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15)











Eingestellt am 06.04.2018 von Dr. Thomas Langner
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