<< Corona-Virus und Lohnansprüche – die häufigsten Fragen | Kein Urlaubsanspruch für die... vom 24.09.2019, Az 9 AZR 481/18) >> |
Wirksam sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag wegen sehr lang zurückliegender Vorbeschäftigung (BAG, Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17)
Die Arbeitnehmerin war mit sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag beschäftigt. Sie meint, dass der Vertrag gegen das Vorbeschäftigungsverbot verstoße, da sie bereits vor 22 Jahren mit der gleichen Tätigkeit betraut gewesen sei. Deshalb begehrt sie die Feststellung, dass statt des nur befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege. Der Arbeitgeber sieht das naturgemäß anders.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber Recht gegeben. Zwar sehe das Gesetz ein Vorbeschäftigungsverbot vor, weil das unbefristete Arbeitsverhältnis die regelmäßige Beschäftigungsform darstellen solle. Ein Vorbeschäftigungsverbot greife aber nur dann, wenn das frühere Arbeitsverhältnis sehr lang zurückliege. Hier hat das Bundesarbeitsgericht die 22 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung als „sehr lang“ zurückliegend eingeordnet. Einerseits handele es sich bei dem Zeitraum um die Zeitspanne eines halben Erwerbslebens. Andererseits sei auch die längste gesetzliche Kündigungsfrist auf 20 Jahre Beschäftigungsdauer ausgerichtet. Weil damit der sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag nicht gegen das Vorbeschäftigungsverbot verstoßen hatte, war das Arbeitsverhältnis auch nicht als unbefristet zu Stande gekommen zu bewerten (BAG, Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17).
Eingestellt am 23.03.2020 von Dr. Thomas Langner
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.