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Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei Aufgabenverteilung an anderes Konzernunternehmen (BAG, Urteil vom 28.02.2023 – 2 AZR 227/22)
Der vor dem Arbeitsgericht gegen seine Kündigung klagende Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin als Vertriebsmanager beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin hat es sich um eines von mehreren Tochterunternehmen eines übergeordneten Mutterkonzerns gehandelt. Der Arbeitgeber hält die ordentliche betriebsbedingte Kündigung für wirksam, weil die Arbeitsaufgaben des Klägers konzernintern einem anderen Tochterunternehmen zugewiesen worden waren. Dabei wurde zugleich die Entscheidung getroffen, dass der dortige Vertriebsmanager die Arbeitsaufgaben des Klägers komplett übernehmen solle. Das hielt der Arbeitnehmer für ungerechtfertigt. Er erhob Kündigungsschutzklage. Gerade die Übertragung der Aufgaben zeige, dass die Aufgaben erhalten geblieben seien. Folglich sei die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt. (BAG, Urteil vom 28.02.2023 – 2 AZR 227/22)
Das Bundesarbeitsgericht hat im Sinne des Arbeitgebers entschieden. Es hat herausgearbeitet, dass die ordentliche betriebsbedingte Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt gewesen sei. Gerade die Entscheidung des Arbeitgebers zur Aufgabenverlagerung auf ein anderes Unternehmen habe das Beschäftigungsbedürfnis entfallen lassen. Solange die Entscheidung des Arbeitgebers dabei nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei, sei dem Arbeitgeber ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Insbesondere habe der Arbeitgeber das Recht festzulegen, inwiefern bestimmte Arbeitsaufgaben unternehmensintern ausgeübt werden oder an Dritte vergeben würden. Gerade weil durch die Drittvergabe die Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen des Arbeitgebers definitiv weggefallen sei, führe das zur Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Dabei spiele auch keine Rolle, dass die zu erledigende Arbeitsaufgabe letztlich im Gesamtkonzern verbleibe, da diese Aufgabe künftig von einem anderen Unternehmen wahrgenommen werden solle, mit dem der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Damit hatte das Bundesarbeitsgericht die ordentliche betriebsbedingte Kündigung für wirksam erklärt. (BAG, Urteil vom 28.02.2023 – 2 AZR 227/22)
Eingestellt am 12.10.2024 von Dr. Thomas Langner
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