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Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer verfällt, hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 143/21)
Der Arbeitnehmer war anerkannt schwerbehindert. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren forderte er vom Arbeitgeber den für schwerbehinderte Menschen im Gesetz vorgesehenen Zusatzurlaub. Der Arbeitgeber wies darauf hin, dass wegen Ablaufs des Übertragungszeitraums der Zusatzurlaub bereits verfallen sei. Dem entgegnet der Arbeitnehmer, dass der Urlaub schon deshalb noch bestünde, weil der Arbeitgeber nicht auf das Risiko des Verfalls von Urlaub hingewiesen habe. Hierzu sei der Arbeitgeber aber verpflichtet. Hieraufhin hatte der Arbeitgeber eingewandt, ihm sei die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht bekannt gewesen. Daher habe seine Mitwirkungsobliegenheit zum Hinweis auf den Verfall des Urlaubs im Übertragungszeitraum nicht bestanden. (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 143/21)
Das BAG weist in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 143/21) darauf hin, dass zunächst unabhängig vom Wissen des Arbeitgebers um die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers dessen gesetzlich vorgesehener Zusatzurlaub entstehe. Auch hinsichtlich des Zusatzurlaubs habe der Arbeitgeber deshalb grundsätzlich die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf das Risiko des Verfalls hinzuweisen. Diese Mitwirkungsobliegenheit könne aber nur dann entstehen, ist dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers bekannt. Sei dies nicht bereits offenkundig, habe der Arbeitnehmer die Verpflichtung, dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung nachzuweisen. Beides war vorliegend nicht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer daher nicht zugesprochen. (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 143/21)
Eingestellt am 25.07.2022 von Dr. Thomas Langner
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