Wurde eine Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist eingereicht, kann die nachträgliche Zulassung nur innerhalb von 6 Monaten beantragt werden (BAG, Urteil v. 28.01.2010, 2 AZR 985/08).

Wurde die 3-wöchige-Klagefrist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage versäumt, kann ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nur innerhalb von 6 Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt werden (BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 985/08).

Sachverhalt:

Der seit über 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer litt seit 2006 an starken Depressionen. Aufgrund dessen ist er schließlich nicht mehr zur Arbeit erschienen. Das unentschuldigte Fehlen hat der Arbeitgeber zum Anlass genommen, dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 04.04.2007, welches dem Arbeitnehmer am selben Tag zugegangen ist, fristlos zu kündigen. Zeitlich danach unternahm der Arbeitnehmer mehrere Suizidversuche und war über einen längeren Zeitraum vermisst. Schließlich befand er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. Mit seiner beim Arbeitsgericht am 25.02.2008 eingegangenen Kündigungsschutzklage beantragt der Arbeitnehmer zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte 3-wöchige Klagefrist, weil er die Frist wegen seiner psychischen Erkrankung unverschuldet versäumt habe. Der Arbeitgeber weist darauf hin, dass schon deshalb keine nachträgliche Zulassung möglich sei, weil ein solcher Antrag jedenfalls nur innerhalb von 6 Monaten seit dem Ende der versäumten Frist gestellt werden könne. Der Arbeitnehmer seinerseits hält diese gesetzliche Vorschrift für verfassungswidrig.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28.01.2010 (Az. 2 AZR 985/08) dem Arbeitgeber Recht gegeben. Das Gericht weist darauf hin, dass mit dem Zugang der Kündigung am 04.04.2007 die 3-wöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zu laufen begonnen und am 25.04.2007 geendet habe. Nach dem Gesetz sei zwar ein Antrag auf nachträgliche Zulassung möglich, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass es ihm trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht möglich war, die Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist zu erheben. Allerdings sehe das Gesetz zugleich, jedenfalls nach Ablauf von 6 Monaten, eine Ausschlussfrist vor, nach deren Ablauf auch ein Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht mehr möglich sei. Es komme daher noch nicht einmal darauf an, aufgrund welcher konkreten Umstände der Arbeitnehmer nicht in der Lage gewesen sei, die Ausschlussfrist von 6 Monaten einzuhalten. Die vom Gesetz festgeschriebene Länge der Ausschlussfrist für eine nachträgliche Zulassung verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Gerade die kurz bemessene Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage soll für schnelle Klarheit zur Frage sorgen, ob der Arbeitnehmer eine ihm ausgesprochene Kündigung angreift oder nicht. Im Rahmen einer Interessensabwägung überwiege nach dem Ablauf von 6 Monaten das Interesse des Arbeitgebers auf Planungssicherheit gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers auf Erhalt seines Arbeitsplatzes . Eine nachträgliche Zulassung sei nicht mehr möglich. Die Kündigungsschutzklage hatte schon deshalb keinen Erfolg (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2010, 2 AZR 985/08).

Auswirkungen und Empfehlungen:

Es kann hin und wieder vorkommen, dass ein Arbeitnehmer unverschuldet an der Einhaltung der 3-wöchigen Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert ist. Stellt er schließlich fest, dass die Klagefrist versäumt ist, muss er innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses die Kündigungsschutzklage erheben und diese mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbinden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jedenfalls aber nach dem Ablauf von 6 Monaten auch diese Möglichkeit nicht mehr besteht. Bemerkt der Arbeitnehmer, dass er die 3-wöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hat, sollte er im Hinblick auf die dann beginnende 2(!)-wöchige Frist, innerhalb derer er zwingend entscheiden muss, ob er einen Antrag auf nachträgliche Zulassung zusammen mit der Kündigungsschutzklage einreicht, umgehend handeln. Die benannte 6-monatige Frist ist nur eine Rahmenfrist, innerhalb derer überhaupt noch nachträglich eine Wiedereinsetzung in die versäumte 3-wöchige Klagefrist beantragt werden kann.

Für Arbeitgeber besteht immer ein gewisses Risiko, auch nach Ablauf der Kündigungsschutzklagefrist mit einer Kündigungsschutzklage konfrontiert zu werden. Das ist umso misslicher, als dass der Arbeitgeber das in der Person des Arbeitnehmers liegende Hindernis zur rechtzeitigen Klageerhebung in der Regel nicht kennt, er sich daher in vielen Fällen bereits sich nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage in Sicherheit wiegt und neu disponiert. Es muss allerdings zugleich bemerkt werden, dass an die Darlegungs- und Beweislast im Verfahren besonders hohe Maßstäbe angesetzt werden, wenn sich der Arbeitnehmer auf ein angeblich unverschuldetes Versäumnis der Kündigungsschutzklagefrist berufen will und er nachträgliche Zulassung begehrt. Das schafft in gewisser Weise ein Korrelat.









Eingestellt am 01.10.2010 von Dr. Thomas Langner
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