Als Minijobber ohne Rechte?
2. Gibt es für Minijobber eine Höchstarbeitszeit?
3. Erhalten Minijobber bezahlten Urlaub?
4. Erhält ein Minijobber Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
5. Dürfen Minijobber schlechter bezahlt werden als Vollzeitkräfte?
6. Erhält ein Minijobber Feiertagsvergütung?
7. Kann Minijobbern vereinfacht gekündigt werden?
1. Wer zählt als Minijobber?
Minijobber sind geringfügig und in Teilzeit beschäftigte Arbeitskräfte. Insbesondere zählen hierzu solche, deren Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (seit 01.01.2025: 556,00 € monatlich) oder die innerhalb eines Kalenderjahres längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sind. Die Einzelheiten sind im Sozialrecht geregelt.
2. Gibt es für Minijobber eine Höchstarbeitszeit?
Im Gesetz ist eine solche Höchstarbeitszeit nicht geregelt. Das ist auch nicht nötig, weil sich praktisch über die Stellschrauben der Verdienstgrenze einerseits und des geltenden gesetzlichen Mindestlohns andererseits schon zwangsläufig eine monatlich zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit ergibt.
Beispiel 1: Die monatliche Verdienstgrenze liegt im Jahr 2025 bei 556,00 € brutto. Zugleich ein gesetzlich aktueller Mindestlohn von 12,82 € brutto. Die aktuell mögliche monatliche Höchstarbeitszeit liegt für Minijobber damit bei gerundet 43 Stunden. Würde länger gearbeitet, würde die Verdienstgrenze überschritten.
ACHTUNG! In verschiedenen Branchen gelten abweichende höhere Mindestlöhne, so beispielsweise in der Pflegebranche. Da die dortigen Mindestlöhne höher sind, minimiert sich damit auch die monatlich mögliche Höchstarbeitszeit. Anderenfalls wäre auch hier die Geringfügigkeitsgrenze der monatlich möglichen Bruttoeinnahmen im Bereich eines Minijobs überschritten.
3. Erhalten Minijobber bezahlten Urlaub?
Das Gesetz macht keinen Unterschied nach dem Umfang der Beschäftigung, wenn es um bezahlte Urlaubsansprüche geht. Obgleich sich die Vorstellung hartnäckig hält, erhalten Minijobber in gleicher Weise bezahlten Urlaub wie in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Natürlich ist der Urlaubsanspruch auf die entsprechende Anzahl der etwa wöchentlich nur anteiligen Beschäftigungstage herunterzubrechen.
Beispiel 2: Ein in Vollzeit tätiger Arbeitnehmer hat einen Jahresurlaubsanspruch von 25 Tagen. Arbeitet ein Minijobber nur an einem Tag pro Woche zu jeweils 8 Stunden, ist dessen Jahresurlaub zu quoteln. Dieser Beträgt 1/5 aus 25 Tagen. Damit hat der Minijobber 5 Tage Urlaub. Als Urlaubstag wird dann aber auch nur der eine Tag pro Woche angesetzt, an dem der Minijobber arbeiten würde. Und für jeden Urlaubstag erhält auch der Minijobber Urlaubsentgelt in der Höhe, die ihm sonst bei Erbringung seiner Arbeitsleistung gezahlt würde.
4. Erhält ein Minijobber Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
Oftmals ist in der Praxis festzustellen, dass Krankheitstage bei Minijobbern von der Vergütung in Abzug gebracht werden. In der Regel wird dem Minijobber hier vermittelt, dass er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Das ist unrichtig. Ein Minijobber hat ebenso wie ein in Vollzeit tätiger Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
5. Dürfen Minijobber schlechter bezahlt werden als Vollzeitkräfte?
Anknüpfungspunkt für eine korrekte Entlohnung ist stets die Qualifikation und der Einsatzbereich eines Minijobbers und nicht ein im Vergleich zu Vollzeitkräften herabgesetzter zeitlicher Umfang der Beschäftigung. Ist nach diesen Grundsätzen der Minijobber mit einer Vollzeitkraft direkt vergleichbar, muss der Arbeitgeber die von einem Minijobber erbrachten Arbeitsstunden auch in gleicher Höhe wie bei einer Vollzeitkraft vergüten. Würde der Arbeitgeber einem Minijobber stattdessen einen geringeren Stundenlohn als einer vergleichbaren Vollzeitkraft zahlen, würde er den Minijobber diskriminieren.
6. Erhält ein Minijobber Feiertagsvergütung?
Wie Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt haben, so gilt das ebenso auch für Feiertagsvergütung. Fällt der Arbeitstag eines Minijobbers auf einen Feiertag, gilt nichts anderes als bei Vollzeitkräften. Der Arbeitgeber muss den Feiertag vergüten, obgleich der Minijobber am Feiertag nicht arbeiten muss. Würde vereinbart, dass die am Feiertag anfallende Arbeit an einem anderen Tag nachgeholt wird, müsste der andere Tag zusätzlich entlohnt werden.
7. Kann Minijobbern vereinfacht gekündigt werden?
Abgesehen von Minijobbern, die in Privathaushalten beschäftigt sind, gelten auch bei Minijobbern dieselben Regelungen wie für Vollzeitkräfte. Danach muss sich der Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auf einen wichtigen Grund berufen können. Im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe für eine ordentliche Kündigung besitzen und bei betriebsbedingten Gründen zudem eine ordnungsgemäße Sozialauswahl treffen. Ebenso muss der Arbeitgeber die einschlägigen Kündigungsfristen beachten. Zugleich muss der Arbeitgeber etwaig geltenden Sonderkündigungsschutz oder die Notwendigkeit der Anhörung des Betriebsrats beachten. Und gegen eine ungerechtfertigt ausgesprochene Kündigung kann auch der Minijobber vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben.


