e-Mail Telefon

Arbeitsgerichtsverfahren - Die häufigsten Fragen




Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Arbeitsgerichtsverfahren - Die häufigsten Fragen

1. Kann ich selbst Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen?

Da vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht, können Sie die Klage auch selbst einreichen. Das birgt allerdings von vornherein die Gefahr, dass Sie gewisse Aspekte übersehen und sich dadurch möglicher Rechte von vornherein berauben. Des Weiteren gelten im Arbeitsrecht verschiedene einzuhaltende Fristen (Ausschlussfristen, Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage). Ist z.B. die im Arbeitsvertrag oder einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Ausschlussfrist nicht beachtet, verfallen die Ihnen zustehenden Ansprüche ersatzlos. Schlimmstenfalls würden Sie trotz ordnungsgemäß erbrachter Arbeitsleistung keinen über den Mindestlohn hinausgehenden Lohn erhalten. Greift eine Ausschlussfrist, verfallen Ihre Ansprüche ganz oder teilweise. Ein auf das Fachgebiet des Arbeitsrechts spezialisierter Rechtsanwalt hat für solcherlei Fallstricke einen Blick. Ist die Frist erst einmal versäumt, könnte das auch im weiteren Verfahren und unter Hinzuziehung eines Anwalts zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr repariert werden.

Zudem muss die Klage inhaltlich den prozessualen Vorschriften entsprechen. Sie muss mit einem Antrag und einer entsprechenden Begründung nebst Beweismitteln versehen sein. Selbstverständlich sollte im Vorfeld eine Abwägung der Chancen und Risiken der Prozessführung erfolgen. Das kann gegen die eigene Prozessführung sprechen. Grundlegend sollte daher stets wenigstens rechtlicher Rat bei einem Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. Im Gespräch wird dann auch geklärt, ob und inwieweit eine rechtliche Vertretung sinnvoll ist. Dabei spielen insbesondere entstehende Kosten dann eine Rolle, wenn Sie nicht rechtschutzversichert sind. Haben Sie eine einschlägige Rechtschutzversicherung abgeschlossen, dann müssen Sie sich um entstehende Kosten (außer einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung) keine Gedanken machen. Kurz: Chancen, Risiken und Kosten der Prozessführung würden im ersten Beratungsgespräch angesprochen.

2. Was geschieht, wenn eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht ist?

Das Gericht stellt die Klage an die Gegenseite zu. Zugleich wird das Gericht mit der Zustellung eine Ladung zum sogenannten Gütetermin verschicken. Die Ladung geht sowohl der Klägerseite als auch der Beklagtenseite zu. In Kündigungsschutzverfahren liegen zwischen Einreichung der Klageschrift und der Anberaumung des Gütetermins ca. 4 Wochen.

3. Wie läuft ein Gütetermin ab?

Endgültige Entscheidungen des Arbeitsgerichts werden zwar erst durch eine Kammer im sog. Kammertermin getroffen. Die Kammer besteht dabei aus einem vorsitzenden hauptamtlichen Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern (sog. Schöffen). Der Gütetermin ist allerdings einem Kammertermin vorangestellt. Dieser wird zunächst allein vom hauptamtlichen Richter abgehalten. Im Gütetermin verschafft sich der Richter einen Überblick über den Streitgegenstand und versucht Einigungsmöglichkeiten zwischen den Parteien auszuloten. Gelingt das, kann der Rechtstreit im Rahmen der Güteverhandlung mit einem Vergleich zwischen den Parteien bereits abschließend beendet werden.

Da das Gericht den Vortrag des Arbeitnehmers aus dessen Klageschrift bereits kennt, würde es zunächst den Arbeitgeber zu seiner Sichtweise befragen. Danach erhält der Arbeitnehmer die Möglichkeit sich hierzu zu äußern. Im Ausfluss dieser wechselseitigen Argumentation versucht das Gericht, eine gemeinsame Basis zur sofortigen Beendigung des Rechtsstreits zu finden. Geschieht das, wird ein den Rechtsstreit beendender Vergleich zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen. In vielen Fällen ist eine Einigung möglich, gerade bei erhobenen Kündigungsschutzklagen. Dort wird sich oftmals auf das vom Arbeitgeber begehrte Ende des Arbeitsverhältnisses geeinigt unter gleichzeitiger Abfindungszahlung für den Arbeitnehmer.

Können sich die Parteien nicht einigen, wird der Richter einen zweiten Gerichtstermin ansetzen. Der zweite Gerichtstermin ist dann der eingangs angesprochene Kammertermin.

4. Wie lange dauert eine Güteverhandlung?

In der Regel sind Güteverhandlungen auf ca. 10 bis 20 Minuten terminiert. Hintergrund dessen ist, dass in der Verhandlung lediglich versucht werden soll, die Angelegenheit einem raschen gütlichen Ende zuzuführen und einen Vergleich zu schließen. Gelingt das nicht, wird das Verfahren fortgeführt. Allerdings wird das Gericht erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen nicht unterbinden, selbst wenn der ursprünglich geplante Zeitrahmen hierdurch überschritten wird. Bei sich von Anfang an sehr komplex darstellenden Fallkonstellationen wird das Gericht von vornherein mehr Zeit für eine Güteverhandlung einplanen.

5. Muss ich zur Güteverhandlung persönlich erscheinen?

In der Regel ordnet das Arbeitsgericht für die Güteverhandlung Ihr persönliches Erscheinen nicht an. Sie können sich also im Gütetermin vertreten lassen. Die Vertretung ist insbesondere durch einen Rechtsanwalt möglich. Lassen Sie sich nicht vertreten, müssen Sie allerdings auch ohne die Anordnung Ihres persönlichen Erscheinens den Termin persönlich wahrnehmen. Anderenfalls kann es auf Antrag der Gegenseite geschehen, dass das Arbeitsgericht Ihre etwa erhobene Kündigungsschutzklage allein wegen Ihrer Säumnis abweist. Das würde durch Versäumnisurteil geschehen. Wenn Sie dann nicht innerhalb einer Woche gegen das Versäumnisurteil Einspruch erheben, haben Sie die erste Instanz verloren. Nehmen Sie den Termin nicht wahr, würden Sie Ihre Chancen auf den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder aber die sonst bestehende Option der Verhandlung hinsichtlich einer Abfindung aufs Spiel setzen.

6. Brauche ich für einen Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht einen Rechtsanwalt?

Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht ist es vor den Arbeitsgerichten nicht zwingend nötig, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Sie müssen sich aber Folgendes verdeutlichen: Sie müssen in der Verhandlung in der Lage sein, blitzschnell zu reagieren und sämtliche in der Verhandlung angesprochenen Aspekte und ebenso die nicht angesprochenen Problembereiche vollends zu überschauen. Sonst ist es leicht möglich, dass sich eine vermeintlich akzeptable Einigung im Nachhinein als Fehler herausstellt und finanzielle Schäden bzw. Einbußen die Folge sind.

Man muss sich also bewusst sein, dass faktisch in jeder Phase des Verfahrens Fehler unterlaufen können, die möglicherweise später auch nicht mehr reparabel sind. Grundlegend müssen daher sämtliche Schritte im Verfahren rechtzeitig, vorausschauend und unter Abwägung verschiedener Alternativen durchdacht und taktisch klug umgesetzt werden.

Ein auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisierter Fachanwalt kennt die Materie und weiß sich entsprechend interessensgerecht für den Mandanten zu verhalten. Ihre eigene Internetrecherche kann Ihnen eine gewisse Orientierung geben, vermag aber das über Jahre hinweg erworbene juristisch fundierte Fachwissen eines Spezialisten nicht zu ersetzen. Ganz abgesehen davon, dass das Internet nie Ihren ganz konkreten individuellen Einzelfall mit seinen Besonderheiten im Blick hat. Es sollte daher zwingend die Überlegung angestellt werden, ob man sich anwaltlich vertreten lässt, jedenfalls aber durch einen Anwalt beraten lässt.

Wer sich aber zutraut, die komplexen arbeitsrechtlichen materiellen Vorschriften genau genug zu kennen und anwenden zu können sowie ausreichend prozessuale Kenntnisse besitzt und weiß, dass er den Gang des Verfahrens vollends überblickt, kann sicher ohne Rechtsanwalt auftreten.

7. Was geschieht zwischen dem Gütetermin und dem Kammertermin?

Im Regelfall ist es so, dass zwar die Klägerseite neben den Klageanträgen die Klage auch begründet hat. Hingegen hat die Beklagtenseite (meist der Arbeitgeber) noch nicht schriftlich vorgetragen, sondern im Gütetermin die beabsichtigten Argumente nur mündlich vorgebracht. Das Gericht setzt im Gütetermin der Beklagtenseite deshalb eine Frist zur Stellungnahme. Innerhalb dieser Frist muss der Arbeitgeber schriftlich begründen, weswegen er der Klage (Kündigungsschutzklage, Zahlungsklage, Zeugnisklage, …) entgegentritt. Zugleich wird das Gericht für den Arbeitnehmer eine Frist setzen, um auf die zu erwartende Klageerwiderung des Arbeitgebers seinerseits nochmals schriftlich zu reagieren. Für einen Zeitpunkt nach Ablauf auch dieser Frist bestimmt das Gericht dann den Kammertermin. Zwischen der Güteverhandlung und dem Kammertermin ist es daher für beide Parteien wichtig, ihren Vortrag zu strukturieren und vollumfänglich zu Papier zu bringen. Zu spät vorgebrachte Tatsachen können nämlich allein wegen der Verspätung zurückgewiesen werden. Zurückweisung bedeutet dabei, dass diese Tatsachen im späteren Urteil nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, und wären sie noch so richtig und schlagkräftig. Schlimmstenfalls kippen Ihre Erfolgsaussichten allein wegen der Verspätung.

8. Wie läuft ein Kammertermin ab?

Vor dem Kammertermin informiert der hauptamtliche Richter die beiden nun mitentscheidenden ehrenamtlichen Richter zunächst über die sich aktuell darstellende Sachlage. Es wird zugleich die sich momentan darstellende Rechtslage angesprochen. Auf diese Weise sind alle Richter mit dem Verfahrensinhalt betraut. Danach wird der Kammertermin abgehalten. Der vorsitzende hauptamtliche Richter hat die Leitung des Verfahrens. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Äußerung. Dabei besteht auch die Möglichkeit, den eigenen Vortrag nochmals argumentativ zu untermauern. Im Rahmen dessen wird das Gericht auf etwaige Unstimmigkeiten im Vortrag hinweisen oder Nachfragen zu konkreten Aspekten stellen. Beide ehrenamtliche Richter haben dasselbe Fragerecht wie der hauptamtliche Richter, machen davon aber nur relativ selten Gebrauch.

Vorsicht ist geboten, wenn neuer Vortrag in das Verfahren eingebracht werden soll. Zu diesem Zeitpunkt kann das Gericht den neuen Vortrag als verspätet zurückweisen. Dieser Vortrag darf dann nicht mehr für das sich etwa notwendig machende Urteil verwendet werden. Nicht zuletzt wegen dieses Risikos ist es dringend angezeigt, dass vor dem Kammertermin in den wechselseitigen Schriftsätzen sehr sorgfältig und umfassend vorgetragen wird.

9. Kann ich zum Kammertermin Zeugen mitbringen?

Grundlegend ist Ihnen unbenommen, zum Kammertermin präsente Zeugen mitzubringen. Allerdings wird das Gericht entscheiden, ob es die Zeugen hört bzw. ob es die Zeugen in diesem Kammertermin hört oder aber einen weiteren Termin ansetzt. In vielen Fällen wird allerdings die Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme überbewertet. Sehr häufig kann der Rechtstreit ohne Zeugeneinvernahme durch das Gericht abschließend nach dem ersten Kammertermin entschieden werden.

10. Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren kann man sich vergleichen?

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist es zu jedem Zeitpunkt möglich, dass sich die Parteien miteinander vergleichen und den Rechtsstreit damit beenden. Grundlegend wirkt das Gericht stets darauf hin, dass ein Vergleich geschlossen wird. Nur wenn eine gütliche Einigung überhaupt nicht möglich ist, entscheidet das Gericht durch Urteil.

Ein Vergleich kann vor dem Gütetermin geschlossen werden, etwa weil bereits geführte Verhandlungen in einen Vergleich münden. Dann kann der Vergleich dem Gericht vorgeschlagen werden. Eine Güteverhandlung würde dann wieder abgesetzt und das Gericht beschließt den Vergleich allein im Schriftweg. Ein Vergleich kann auch in der Güteverhandlung selbst geschlossen werden. Schließlich können sich die Parteien auch zwischen der Güteverhandlung und dem Kammertermin vergleichen und wiederum das Gericht um eine Feststellung des Vergleichs allein im Schriftweg bitten. Letztlich besteht auch noch im Kammertermin die Möglichkeit einen Vergleich zu schließen, um den Rechtsstreit zu beenden.

11. Was geschieht, bin ich mit dem Urteil nicht einverstanden?

Grundlegend kann gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist möglich, wenn das Arbeitsgericht die Berufung zulässt, der Streitwert einen Betrag von 600,00 € übersteigt, es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht oder in bestimmten Fällen eines ergangenen Versäumnisurteils. Im Weiteren muss beachtet werden, dass die Berufung innerhalb eines Monats ab Zustellung des komplett ausformulierten Urteils einzulegen ist. Innerhalb eines weiteren Monats muss die Berufung spätestens begründet werden. Im Berufungsverfahren erhält dann die Gegenseite die Berufungsbegründung zur schriftlichen Stellungnahme. Hat die Gegenseite hierauf erwidert, bestimmt das Landesarbeitsgericht einen Verhandlungstermin. Bei diesem Verhandlungstermin handelt es sich sofort um einen Kammertermin. Ein Gütetermin ist vor dem Landesarbeitsgericht nicht nochmals vorgesehen.

12. Welche Kosten kommen in einem Verfahren auf mich zu?

Für die Arbeitsgerichtbarkeit gelten spezielle Regelungen. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Das gilt unabhängig davon, ob das Verfahren gewonnen oder verloren wird. Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Gericht ein Urteil spricht. Vergleichen sich die Parteien, werden die Gerichtskosten in der Regel wegen Geringfügigkeit niedergeschlagen. Ist der Arbeitnehmer im Verfahren durch einen Anwalt vertreten, muss er den Anwalt also auch selbst vergüten.

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung hat, die die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt. Etwas anderes gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer besonders bedürftig ist und Prozesskostenhilfe beantragen kann und erhält.

Aber selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Rechtsanwalt selbst zahlen muss, kann sich die Investition lohnen. Etwa dann, wenn durch das Geschick des Rechtsanwalts im Rahmen einer Kündigungsschutzklage möglicherweise eine höhere Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden kann, als wenn der Arbeitnehmer das Verfahren selbst führen würde. Dem Rechtsanwalt sind „die Spielregeln“ bei der Verhandlungsführung aufgrund seiner auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ständigen Berufsausübung bekannt. In der Regel spricht also mehr dafür, dass er Ihre Interessen erfolgreicher vertreten kann als Sie selbst. Natürlich hat in jedem Einzelfall zuvor eine konkrete Kosten-Nutzen-Abwägung zu erfolgen. Es bringt Ihnen nichts, wären Ihre Kosten am Ende höher als der zu erwartende Nutzen des Verfahrens.

13. Was unternehme ich, wenn der Arbeitgeber trotz des Urteils seinen Verpflichtungen nicht nachkommt?

Aus einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil und ebenso aus einem geschlossenen Vergleich kann vollstreckt werden. Hierbei sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. Geldforderungen werden in der Regel zunächst über einen Gerichtsvollzieher vollstreckt. Dieser wird entweder direkt oder über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts beauftragt.


(Stand: 04/2021)










Bewertung: 4,9 bei 7 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)