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Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag?

Es gibt Situationen, in denen ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beenden will, seien es unliebsame Kollegen, eintönige Arbeitsaufgaben, ein zu geringes Gehalt oder die Aussicht auf einen neuen lukrativen Job. Wie verhält er sich am besten? Soll er eine Eigenkündigung aussprechen oder einen Aufhebungsvertrag schließen?

Eigenkündigung

Viele Arbeitnehmer denken in einer solchen Situation zuerst an eine Eigenkündigung. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und muss dem Arbeitgeber zu ihrer Wirksamkeit lediglich zugehen. Sie entfaltet zum Ablauf der in der Regel lediglich 4-wöchigen Kündigungsfrist (Achtung: Mitunter können individuell längere Kündigungsfristen gelten [Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, …]) ihre Wirkung und beendet das Arbeitsverhältnis. Es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitgeber hiermit einverstanden ist. Jedes Verhandeln mit dem Arbeitgeber ist nicht nötig. Das wollen viele Arbeitnehmer ohnehin umgehen.

Was dabei mitunter übersehen wird, sind die mit einer Eigenkündigung in der Regel verbundenen nachgelagerten finanziellen Einbußen. Zwar muss der Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß abrechnen. Ist aber nahtlos kein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, folgt in der Regel der Gang zur Bundesagentur für Arbeit. Anerkennt die Bundesagentur die Kündigungsgründe nicht als billigenswert, ist mit einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Während der Sperrzeit kommt es zum totalen Einkommensverlust. Außerdem ist währenddessen zu befürchten, dass der Arbeitnehmer seine Rücklagen angreifen muss, um seine Krankenversicherung selbst zu bezahlen. Solcherlei Aspekte sind daher vor einer Eigenkündigung zu betrachten. Mitunter können selbst bei einer Eigenkündigung derartige Nachteile nämlich vermieden werden.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag?

Aufhebungsvertrag

Es kann sich auch die Situation ergeben, dass der Arbeitnehmer bereits ein neues Jobangebot hat und umgehend beim neuen Arbeitgeber durchstarten will. Die Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber droht ihn jedoch auszubremsen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss er nämlich noch beim alten Arbeitgeber tätig werden. Mit einer Eigenkündigung ist dem Arbeitnehmer in solchen Situationen oftmals nicht geholfen. Gegenüber der Eigenkündigung bietet jedoch ein Aufhebungsvertrag die Chance, die mit der Kündigung oben benannten Nachteile zu vermeiden.

Anders als bei einer Kündigung muss jedoch beim Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber in eine Verhandlungsphase eingetreten werden. Abhängig vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers und ebenso natürlich abhängig vom Mitwirkungswillen des Arbeitgebers ist über einen Aufhebungsvertrag eine viel individuellere Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Mit entsprechendem Verhandlungsgeschick und einem Quäntchen Glück kann das Arbeitsverhältnis auch zu sofort beendet werden, um anderswo neu zu beginnen.

Der Inhalt eines Aufhebungsvertrags wird dabei zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber punktuell ausgehandelt. Im Aufhebungsvertrag können sämtliche denkbaren Beendigungsmodalitäten miteinander vereinbart werden. Hierzu gehört insbesondere der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, die bis dahin noch zu erfolgende Entlohnung, das Schicksal noch bestehender Urlaubsansprüche, die Eckdaten eines zu erstellenden Zeugnisses und oft auch die Vereinbarung einer Abfindungszahlung.

Dementsprechend muss ein Aufhebungsvertrag inhaltlich wohl durchdacht sein. Insbesondere muss der Wortlaut eines Aufhebungsvertrags so gestaltet sein, dass die Bundesagentur dem Arbeitnehmer beim beabsichtigten Bezug von Arbeitslosengeld nicht vorwerfen kann, dieser habe sein Arbeitsverhältnis ohne Not aufs Spiel gesetzt. Dann käme es - hat der Arbeitnehmer nahtlos keinen längerfristig neuen Job gefunden - wie im Fall der Eigenkündigung ohne billigenswerten Kündigungsgrund zum Verhängen einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag?

Mit einem Aufhebungsvertrag erhalten beide Vertragsparteien insgesamt Rechtssicherheit und Planungssicherheit. Bei einer Kündigung ist nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Bleiben dort andere Aspekt offen, bedürfen diese einer separaten Geltendmachung. Welche der beiden Varianten im konkreten Einzelfall angezeigt ist, wird ein Arbeitnehmer oftmals nicht treffsicher allein beurteilen können. Da eine Fehlentscheidung unwiederbringliche finanzielle Nachteile mit sich bringen kann, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

(Stand: 01/2021)