Facebook und Twitter als Kündigungsgrund


Die Nutzung von Facebook, Twitter und anderen sozialen Medien ist allgegenwärtig. So stellt sich die Frage, wann ein Arbeitnehmer durch die Nutzung von sozialen Medien riskiert, seinen Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen bzw. ein Arbeitgeber die Möglichkeit hat, einem Arbeitnehmer wegen der Nutzung sozialer Medien wirksam zu kündigen.


1. Private Nutzung sozialer Medien während der Dienstzeit

Mittlerweile dürfte es zahlreiche Arbeitsverträge geben, die bereits vom Wortlaut her die private Nutzung von Facebook, Twitter und anderen sozialen Medien während der Arbeitszeit untersagen. Ein Verstoß dagegen kann genauso wie andere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten in letzter Konsequenz - gegebenenfalls nach erfolgter Abmahnung - mit einer Kündigung geahndet werden. Abhängig von der Intensität des Verstoßes kann der Arbeitgeber nicht nur eine ordentliche Kündigung, sondern unter Umständen sogleich eine außerordentlich fristlose Kündigung aussprechen.



Facebook und Twitter als Kündigungsgrund - Dr. Thomas Langner Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Chemnitz

2. Nutzung sozialer Medien in der Freizeit

Grundsätzlich gilt, dass das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers in seiner Freizeit zu seiner Privatsphäre gehört und grundsätzlich nicht geeignet ist, auf den Bestand seines Arbeitsverhältnisses durchzuschlagen. Anders ist dies jedoch, entsteht durch die private Nutzung sozialer Medien durch den Arbeitnehmer (wie Facebook, Twitter, …) ein Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis.


a) Facebook

Facebook-Nutzern steht es frei, Angaben zu ihrem Arbeitsverhältnis zu machen. Macht der Arbeitnehmer solche Angaben bzw. sind aufgrund eingestellter Bilder Rückschlüsse auf den Arbeitgeber möglich (Foto der Einsatzstätte, Logo des Arbeitgebers oder eindeutig zuordenbare Dienstkleidung), kann sich dann ein Kündigungsgrund ergeben, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, sich von privat getätigten Äußerungen des Arbeitnehmers zu distanzieren und deutlich abzugrenzen. So zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer auf Facebook unwahre Behauptungen über den Arbeitgeber verbreitet.


b) Twitter

Gleiches gilt ebenso für die Nutzung von Twitter. Äußern sich Arbeitnehmer dort in unangemessener Form entweder über den Arbeitgeber selbst oder über andere Themen und lässt der Twitter-Account einen Bezug zum Arbeitsverhältnis und dem Arbeitgeber herstellen, kann auch dieses Verhalten eine Abmahnung oder sogleich eine Kündigung rechtfertigen. Je nach Intensität kann nicht nur ordentlich, sondern gegebenenfalls auch außerordentlich fristlos gekündigt werden.

Daran dürfte sich in vielen Fällen auch dann nichts ändern, wenn eine einmal versendete Twitter-Nachricht sofort wieder gelöscht wird. Allenfalls kann dies dazu führen, vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen besonders abwägen zu müssen, wie intensiv die Interessen des Arbeitgebers während der Zeit des Vorhandenseins bzw. dem potentiellen Nachwirken der Nachricht beeinträchtigt waren.


c) Instagram

Auch für Instagram und sonstige Fotoplattformen gilt das oben gesagte grundlegend entsprechend. Ob die im Foto enthaltene Botschaft einen Kündigungsgrund darstellt oder nicht, wird sich hier danach beurteilen müssen, wie intensiv der Arbeitnehmer die Verfolgung unlauterer Ziele bezweckt. Bei einem Foto, was einen Spendenaufruf forcieren soll, dürfte das in der Regel nicht der Fall sein, wohl aber bei einem Foto, welches schon vom Inhalt her die Sensationsgier der Mitmenschen befriedigen soll.



3. Fazit

Arbeitnehmer sollten auch bei der privaten Nutzung von sozialen Medien gut überlegen, ob und in welcher Form sie sich dort äußern. Ist in irgendeiner Weise ein Bezug zum Arbeitsverhältnis auszumachen, können unangemessene Einträge dazu führen, dass dieses Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Je nach Intensität des Einzelfalls kann das bis hin zur außerordentlich fristlosen Kündigung führen.

(Stand: 09/2016)