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Probezeit – Die häufigsten Fragen






Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Probezeit im Arbeitsrecht - Die häufigsten Fragen


1. Was ist eine Probezeit?

Eine Probezeit dient dem Zweck der Erprobung. Bewährt sich ein Arbeitnehmer innerhalb einer Probezeit nicht oder stellen sich die Arbeitsbedingungen beim Arbeitgeber anders als vom Arbeitnehmer erwartet dar, kann das Arbeitsverhältnis rascher als nach den sonst geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wieder gekündigt werden. Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit gilt dabei für beide Seiten. In vielen Arbeitsverträgen wird deshalb zunächst auch eine Probezeit vereinbart.


2. Wie lang darf eine Probezeit bei Arbeitnehmern sein?

In Arbeitsverträgen darf die Probezeit maximal 6 Monate betragen. Der Gesetzgeber sieht es als ausreichend an, dass innerhalb dieser Zeitspanne wechselseitig ausreichend geprüft werden kann, ob das Arbeitsverhältnis miteinander fortgesetzt werden soll oder nicht. Dabei kommt es auch nicht auf den Inhalt der Arbeitstätigkeit an. Die Dauer von 6 Monaten gilt bei besonders anspruchsvollen Tätigkeiten ebenso wie bei Hilfstätigkeiten.


3. Wie lang muss eine Probezeit bei Arbeitnehmern sein?

Im Arbeitsverhältnis hat die Probezeit keine Mindestdauer. In der Regel werden zwar Probezeiten in Arbeitsverträgen vereinbart. Die Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Das Gesetz bietet nur die Möglichkeit hierzu.


4. Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Nach dem Gesetz ist es möglich, innerhalb der vereinbarten Probezeit mit einer Kündigungsfrist von lediglich 2 Wochen kündigen zu können. Dabei muss auch kein besonderer Kündigungstermin eingehalten werden, etwa der Ausspruch der Kündigung nur zum letzten Tag eines Monats. Die 14-Tages-Frist gilt exakt taggenau. Diese verkürzte Frist gilt für Kündigungen des Arbeitgebers als auch für Kündigung durch den Arbeitnehmer gleichermaßen. Um die verkürzte Kündigungsfrist nutzen zu können genügt es, am letzten Tag der Probezeit zu kündigen. Unerheblich ist, dass in diesen Fällen die Kündigungsfrist von 14 Tagen erst nach Ablauf des ursprünglich vereinbarten Ablaufs der Probezeit liegt. Die Probezeit kann damit also voll ausgeschöpft werden.

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer ist am 01.01. eines Jahres eingestellt worden. Es wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Die Probezeit endet also zum Ablauf des 30.06. des selben Jahres. Spätestens am 30.06. könnte der Arbeitgeber zum Ablauf des 14.07. kündigen, obgleich am 14.07. die Probezeit schon verstrichen ist.


5. Kann die Probezeit verlängert oder verkürzt werden?

Die Vereinbarung einer Probezeit ist nicht zwingend. Demzufolge kann auch jederzeit eine kürzere als eine 6-monatige Probezeit vereinbart werden. Bei der Verlängerung der Probezeit ist zu unterscheiden: Ist zunächst eine kürzere als die mögliche 6-monatige Probezeit vereinbart, kann die Probezeit einvernehmlich bis zu dann maximal 6 Monaten verlängert werden. Soll hingegen die bereits ausgeschöpfte 6-monatige Probezeit verlängert werden, ist das grundsätzlich nicht möglich. Eine zu vereinbarende Probezeit von über sechs Monaten lässt die Rechtsprechung allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zu. Hinzu tritt in Fällen der nachträglichen Verlängerung der Probezeit zudem immer die Problematik deren Wirksamkeit, gemessen an den gesetzlichen Befristungsvorschriften.


6. Kann für die Probezeit eine längere oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden?

Das Gesetz spricht während der Probezeit von einer Mindestkündigungsfrist von 2 Wochen. Eine längere Kündigungsfrist kann stets vereinbart werden, eine kürzere Kündigungsfrist hingegen nicht. Mitunter ist aber auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar. Mitunter sind dort auch kürzere Kündigungsfristen für die Probezeit geregelt. Dann würde auch die Möglichkeit für eine kürzere Kündigungsfrist gegeben sein.


7. Wie lang darf und wie lang muss eine Probezeit bei Azubis sein?

Für Azubis darf die Probezeit nach dem Berufsbildungsgesetz höchstens 4 Monate betragen. Zugleich regelt das Gesetz ausdrücklich, dass wenigstens eine Probezeit von einem Monat vereinbart sein muss. Das ist deshalb so, weil für beide Seiten zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden soll zu prüfen, ob der Auszubildende für den Beruf überhaupt geeignet ist. Außerdem kann der Auszubildende seinerseits prüfen, ob sich die Ausbildungsstätte als für ihn geeignet erweist und der zu erlernende Beruf inhaltlich auch seinen bisherigen Vorstellungen entspricht.

Mitunter existieren aber auch branchenspezifische Sonderregelungen. So ist im Altenpflegegesetz eine zwingend vorgeschaltete und in ihrer Länge nicht flexible Probezeit von 6 Monaten für Altenpflegekräfte und von 3 Monaten für Altenpflegehilfskräfte geregelt, im öffentlichen Dienst eine starre Probezeit von 3 Monaten.


8. Welche Kündigungsfrist gilt bei Azubis in der Probezeit?

Im Ausbildungsverhältnis ermöglicht das Gesetz während der Probezeit eine Kündigung zu jedem Zeitpunkt. Dabei muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Die Kündigung ist also stets zu sofort mit Ablauf des jeweiligen Tages möglich.


9. Ist eine Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsverhältnis möglich?

Auch im Ausbildungsverhältnis gilt, dass eine Verlängerung der Probezeit grundsätzlich nicht möglich ist. In seltenen Ausnahmefällen wird dieser Grundsatz jedoch durchbrochen. So beispielsweise dort, wo während der Probezeit eine ausreichend lange Erprobung nicht stattfinden konnte. Dann ist eine Vereinbarung zur Verlängerung der Probezeit möglich. So hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise in seinem Urteil vom 09.06.2016 (6 AZR 396/15) entschieden, dass die Verlängerung der Probezeit dann möglich ist, wenn während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis länger als ein Drittel aufgrund Krankheit des Auszubildenden unterbrochen war.


10. Gilt in der Probezeit Kündigungsschutz?

Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus bestanden hat. Da die Probezeit andererseits nur bis zum Ablauf von 6 Monaten gilt, gilt für den Arbeitnehmer kein Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für eine Probezeitkündigung (Ausnahme: Sonderkündigungsschutz, vgl. nächste Frage). Es kommt also nicht darauf an, ob dem Arbeitgeber personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe zur Seite stehen. Würde die Kündigung jedoch aus sachfremden Erwägungen heraus erfolgen (etwa wegen der ethnischen Herkunft oder wegen der sexuellen Orientierung) oder würde die Kündigung eine unzulässige Maßregelung darstellen (z.B. wegen politischen oder gewerkschaftlichen Engagements), so wäre die Kündigung aus Gründen allgemeiner Gleichbehandlung dennoch unzulässig.


11. Kann schwangeren und schwerbehinderten Menschen in der Probezeit gekündigt werden?

Bei Personen mit Sonderkündigungsschutz ist danach zu unterscheiden, ab wann der Sonderkündigungsschutz greift. Bei schwerbehinderten Menschen greifen die Regelungen erst nach Ablauf von 6 Monaten. Damit muss der Arbeitgeber während einer bis 6-monatigen Probezeit keine besonderen Zustimmungserfordernisse beachten.

Bei Schwangeren greift der Sonderkündigungsschutz hingegen unmittelbar und ist nicht abhängig von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses. Auch während der Probezeit benötigt der Arbeitgeber deshalb für die Kündigung einer Schwangeren die Zustimmung der zuständigen Behörde.


12. Ist in der Probezeit für jede Kündigung die Kündigungsfrist einzuhalten?

Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit ist für ordentliche Kündigungen gedacht. Unabhängig davon steht es dem Arbeitgeber frei, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen zu können. Dazu bedarf es eines wichtigen Grundes. Dieser ist dann gegeben, liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.


13. Entsteht während der Probezeit ein Urlaubsanspruch?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht für jeden vollen Beschäftigungsmonat das Entstehen eines Teilurlaubsanspruchs von 1/12 des vereinbarten Jahresurlaubsanspruchs vor. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten. Ab dann ist es einem Arbeitnehmer möglich, seinen kompletten Jahresurlaub nehmen zu können.

Scheidet der Arbeitnehmer also während der Probezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Beispiel 2:

Der Arbeitnehmer wurde am 01.01. eines Jahres eingestellt. Es wurden 24 Tage Urlaub vereinbart. Scheidet der Arbeitnehmer zum 15.05. eines Jahres aus, dann hat er für seine 4 vollen Beschäftigungsmonate anteiligen Anspruch auf 8 Tage Urlaub (4/12 aus 24 Tagen).

Hat der Arbeitnehmer diesen anteiligen Urlaubsanspruch während der Probezeit nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, kommt es zur Urlaubsabgeltung hinsichtlich der noch offenen Urlaubstage. Kurz: Der Urlaub wird dann ausgezahlt.


14. Verlängert sich die Probezeit wegen einer Erkrankung?

Eine einmal vereinbarte Probezeit verlängert sich nicht automatisch. Eine Verlängerung wäre allenfalls für den noch nicht ausgeschöpften Höchstrahmen der Probezeit einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.


15. Muss der Betriebsrat vor eine Probezeitkündigung gehört werden?

Nach dem Gesetz ist der Betriebsrat zu jeder Kündigung anzuhören. Das schließt auch Kündigungen während der Probezeit mit ein. Wird der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht angehört, so ist die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam.


Stand: 09/2024