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Wann werden Überstunden vergütet?


Überstunden erbringt ein Arbeitnehmer dann, wenn er über die für ihn nach seinem Arbeitsvertrag und/oder einem einschlägigen Tarifvertrag geltende vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet. Nicht immer aber ist der Arbeitgeber auch zur Vergütung dieser Stunden als Überstunden verpflichtet. Das ist auch sachgerecht, verdeutlicht man sich, dass es sonst der Arbeitnehmer selbst in der Hand hätte, dem Arbeitgeber Überstunden aufzudrängen und abgerechnet zu bekommen.

3-Stufen-Schema des Bundesarbeitsgerichts

Um Überstunden bezahlt zu bekommen, hat das Bundesarbeitsgericht eine mehrstufige Prüfungsreihenfolge entwickelt:

1. Stufe

Zunächst muss der Arbeitnehmer darlegen, dass er Arbeitstätigkeiten im zeitlichen Umfang über seine Normalarbeitszeit hinaus verrichtet hat. Dazu muss er nachvollziehbar vortragen, an welchen Tagen er unter Berücksichtigung der jeweils geschuldeten Tätigkeit sowie der genauen betrieblichen Abläufe von wann bis wann gearbeitet oder sich auf Weisung seines Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat.

2. Stufe

In einem Prozess ist nun der Arbeitgeber gefordert. Er muss konkret erwidern und im Einzelnen seine entgegenstehende Sichtweise vortragen. Hierzu gehört insbesondere auch, mit welchen Arbeiten er den Arbeitnehmer in welchen konkreten Zeiträumen abweichend vom Vortrag des Arbeitnehmers betraut hat. Trägt der Arbeitgeber hierzu nichts vor oder bestreitet er nur ganz pauschal die angefallenen Überstunden, so gilt das Vorbringen des Arbeitnehmers als zugestanden. Überstunden sind dann zu vergüten.

3. Stufe

Hat der Arbeitgeber inhaltlich fundiert seine gegenläufige Sichtweise vorgetragen, muss der Arbeitnehmer nun seinerseits dahingehend nachbessern, dass die von ihm geltend gemachten Überstunden entweder vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sind (wer hat wann auf welche Weise wie viele Überstunden wofür angeordnet?), diese konkludent angeordnet worden sind (konnte eine eigentliche Arbeit zwangsläufig nur durch Ableistung von Überstunden bewältigt werden?) oder vom Arbeitgeber nach Erbringung gebilligt worden sind (ist ein Einverständnis mit den erbrachten Überstunden etwa durch nachträgliches Abzeichnen erfolgt?).


Vergütung von Überstunden Hinweise der  Kanzlei Dr. Thomas Langner Chemnitz

Zusammenfassung

Nach alledem dürfte deutlich geworden sein, dass die bloße Behauptung eines Arbeitnehmers, er hätte Überstunden erbracht, noch längst keinen Lohnanspruch auslöst. Trägt ein Arbeitnehmer indes konkret vor, wann er welche konkreten Überstunden erbracht haben will, muss der Arbeitgeber seinerseits konkret erwidern. Kann der Arbeitnehmer dann nachweisen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden angeordnet, gebilligt oder jedenfalls geduldet hat, kommt es zur Entlohnung für die Überstunden. Andernfalls geht der Arbeitnehmer leer aus.



Stand: 28.03.2015