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Zuspätkommen zur Arbeit – wann droht Kündigung?

Erscheint ein Arbeitnehmer zu spät auf Arbeit, verletzt er seine Arbeitspflicht. Dann stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wegen des Zuspätkommens zu rechnen hat.

1. Ermahnung

Bei einem ersten geringfügigen Zuspätkommen dürfte im Regelfall eine Ermahnung des Arbeitgebers eine ausreichende Sanktion sein. Im Rahmen der Ermahnung wird der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen und an ihn appelliert, künftig nicht mehr zu spät zu kommen.


2. Abmahnung

Der Arbeitgeber muss sich aber nicht auf die Möglichkeit einer Ermahnung verweisen lassen, wenn das erste Zuspätkommen nicht nur einen geringfügigen Zeitraum betrifft oder wegen der Besonderheit im konkreten Beschäftigungsbereich Pünktlichkeit von ganz besonderem Interesse für den Arbeitgeber ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis im Fahrdienst öffentlicher Verkehrsbetriebe handelt. Dann kann sogleich eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Eine Abmahnung ist weitergehend als die Ermahnung. In der Abmahnung wird dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten aufgezeigt, wird der Arbeitnehmer weiterhin auf die künftige Einhaltung der Arbeitszeiten hingewiesen und es wird ihm zugleich angedroht, dass er bei künftig weiterem Zuspätkommen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung zu rechnen habe.

Um eine Abmahnung aussprechen zu können, muss der Arbeitgeber das Übermaßverbot beachten. Dabei ist eine Interessensabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen, die zielsicher nicht verallgemeinert werden kann, sondern in jedem Einzelfall bewertet werden muss. Zu beachten ist, dass mehrere Abmahnungen wegen Zuspätkommens die Abmahnfunktion verwässern können. So kann es geschehen, dass der Arbeitnehmer in einem vor dem Arbeitsgericht angestrengten Kündigungsschutzverfahren gegebenenfalls behaupten kann, dass es der Androhung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Abmahnung aufgrund deren Häufigkeit letztlich an Ernsthaftigkeit gefehlt habe.


Dr. Thomas Langner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz zum Thema: Zuspätkommen zur Arbeit – wann droht Kündigung?

3. Kündigung

Bei weiterem Zuspätkommen und vorher ausgesprochener zeitnaher Abmahnung (Faustregel: innerhalb von 2 Jahren) muss der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen. Kündigungsgrund ist dann dessen vertragswidriges Verhalten. Je nach Schwere kann der Arbeitgeber eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung aussprechen.

Grundlegend wird davon ausgegangen, dass die Ursachen des Zuspätkommens in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen. Da er das Wegerisiko trägt, muss er auch Sorge dafür tragen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Dazu gehört beispielsweise, dass der Arbeitnehmer sich bei absehbar verschlechternden Witterungsverhältnissen auf längere Fahrzeiten zum Arbeitsplatz einstellt.

Die Möglichkeit der Kündigung wird aber dann abzulehnen sein, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Zeitpuffer zwar plant, aber ein Zuspätkommen gleichwohl aus fernliegenden Umständen nicht vermeidbar war. Etwa dann, weil die hierzu ursächlichen Umstände selbst bei sorgfältiger Vorausplanung des Arbeitnehmers nicht vorhersehbar waren (z.B. Ersthelfereinsatz an einem Unfallort).

Schließlich Folgendes: Unrichtig ist die sich hartnäckig haltende Vorstellung, dass vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung dreimal abgemahnt werden müsse.


(03/2023)