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Erbe ohne Trauschein? Wann erben nichteheliche Lebensgefährten?


Um es vorwegzunehmen: Werden Sie aktiv! Paare ohne Trauschein fallen nach dem Gesetz nicht unter die gesetzliche Erbfolge. Abhilfe kann allein durch ein Testament geschaffen werden.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zur Frage: Wann erben nichteheliche Lebensgefährten?

1. Kein Erbe nach dem Gesetz

Ist ein Testament nicht erstellt, sind nichteheliche Lebensgefährten von der Erbfolge ausgeschlossen. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge der Verwandten. Völlig unerheblich ist dabei auch, wie eng und wie lange die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Unerheblich ist auch, ob der Erblasser jemals überhaupt Kontakt zu den gesetzlichen Erben gehabt hat. Auch erbrachte Pflegeleistungen sind aus erbrechtlicher Sicht unerheblich. In den allermeisten Fällen dürften solche Konsequenzen aber nicht gewünscht sein.

2. Erbschaft nur mit Testament

Wollen sich nichteheliche Lebensgefährten absichern, ist deshalb ein Testament unerlässlich. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten errichtet werden kann. Nichteheliche Lebensgefährten müssen daher jeder für sich einzeln formgültige Testamente erstellen. Zwar treffen den überlebenden nichtehelichen Lebensgefährten dann in der Regel immer noch Pflichtteilsansprüche der nicht bzw. nicht ausreichend bedachten Personen, die gesetzliche Erben gewesen wären und zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen. Diese gesetzliche Folge ist aber in der Regel nicht abzuwenden, insofern nicht im Vorfeld solcherlei möglichen Ansprüche ausgeschlossen worden sind - etwa durch einen Pflichtteilsverzicht.

Aber Achtung! Ist aus der früheren Ehe eines nichtehelichen Lebensgefährten noch ein gemeinschaftliches Testament existent und ist der frühere Ehepartner verstorben, hat das frühere Testament in der Regel Bindungswirkung entfaltet. Es kann nun nicht durch eine andere Regelung zugunsten eines nichtehelichen Lebensgefährten abgeändert werden. Ausnahmen gelten dort, wo ein Widerruf oder eine Anfechtung des gemeinsamen früheren Ehegattentestaments möglich ist. Für den Laien ist das ohne fachliche Hilfe kaum rechtssicher zu klären.