e-Mail Telefon

Erbschaft ausschlagen oder annehmen? Die häufigsten Fragen.




Oft steht ein Erbe vor der Frage, ob er die Erbschaft ausschlagen oder annehmen soll. Das umso mehr, ist die Zusammensetzung der Erbmasse unbekannt. Vielleicht war der Erblasser vermögend, vielleicht aber auch verschuldet. In einer solchen Situation sind viele verunsichert, wie sie sich verhalten sollen. Dabei spielt die Furcht mit, dass für die Schulden des Erblassers auch mit eigenem Vermögen gehaftet werden muss.

Im Folgenden sollen die wesentlichsten Fragestellungen zur Thematik der Ausschlagung behandelt werden. Natürlich ist jede Fallkonstellation individuell. Deshalb kann die Thematik auch nicht in allen Nuancen behandelt werden. Grundlegend ist deshalb stets zu empfehlen, sich zur Frage einer ins Auge gefassten Ausschlagung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Auf Basis fachkundigen Wissens kann dann zielorientiert entschieden werden, was in Ihrer konkreten Situation besser ist - ausschlagen und annehmen.

Soviel aber vorweg: Sie sollten nicht unüberlegt ausschlagen. Auch nach der Annahme einer Erbschaft sieht das Gesetz noch Möglichkeiten vor, dass das eigene Vermögen des Erben nicht durch die Schulden des Erblassers geschröpft wird.


1. Kann ich das Vermögen erben und die Schulden ausschlagen?

Das ist nicht möglich. Sie erben entweder ganz oder gar nicht. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, dass der Erbe im Rahmen der Erbfolge komplett in die Rechtspositionen des Erblassers eintritt. Das bedeutet, dass er alle Vermögenspositionen und alle Schulden erbt. Sich mit dem Vermögen nur die Rosinen aus der Erbschaft herauszupicken, ist deshalb nicht möglich. Sie müssen sich also entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.


Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Häufige Fragen - Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

2. Wieviel Zeit habe ich, um eine Erbschaft auszuschlagen?

Wollen Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie innerhalb der gesetzlichen Fristen ausschlagen. Für einen im Inland lebenden Erben gilt eine Ausschlagungsfrist von 6 Wochen. Für einen im Ausland lebenden Erben gilt eine Frist von 6 Monaten. Diese Frist beginnt zu laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbanfall Kenntnis hat. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ist in der Regel keine Ausschlagung mehr möglich. Dann gilt die Erbschaft als angenommen.


3. Was sind die Konsequenzen einer Ausschlagung?

Mit der Ausschlagung erklären Sie die Erbschaft nicht anzunehmen. Die Ausschlagung ist in der Regel endgültig und grundsätzlich nicht rückgängig zu machen. Wenn Sie ausschlagen, können durch Sie keinerlei Ansprüche mehr gegen die Erbmasse geltend machen. Das betrifft insbesondere auch die Übernahme etwa liebgewonnener Erinnerungsstücke. Ausnahme: Sie sind noch anderweitig eingesetzt und haben insoweit nicht ausgeschlagen.

Wenn Sie ausschlagen, gilt die Erbschaft an Sie als nicht angefallen. Die Erbschaft fällt dann dem an, der berufen wäre, wenn Sie zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätten. Handelt es sich dabei um Ihre minderjährigen Kinder, müssen Sie auch für diese ausschlagen.


4. Kann ich meinen Pflichtteil geltend machen, wenn ich ausschlage?

Die Frage nach dem Pflichtteil stellt sich zunächst ohnehin nur dann, wenn Sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören. Mit der Ausschlagung verlieren grundsätzlich auch Pflichtteilsberechtigte Ihre Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche, mit folgenden Ausnahmen:

  • Ausnahme 1: Schlägt der im gesetzlichen Güterstand lebende Ehegatte die Erbschaft aus, hat er Anspruch auf seinen Pflichtteil und seinen rechnerisch hergeleiteten Zugewinnausgleichsanspruch. Aber Achtung: Die Entscheidung zum besseren Vorgehen erfordert oft eine vergleichende Berechnung. Dabei muss man wissen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch als Nachlassverbindlichkeit den Nachlass vor Berechnung des Pflichtteils minimiert. Der Pflichtteil wird in diesem Fall nach dem nicht erhöhten Erbteil berechnet. Außerdem muss auch ein rechnerisch werthaltiger Zugewinnausgleichsanspruch in Richtung des überlebenden Ehepartners entstanden sein.
  • Ausnahme 2: Mitunter tritt der Fall ein, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist oder er selbst nur als Nacherbe eingesetzt ist. Will er das nicht, kann der pflichtteilsberechtigte Erbe ausschlagen und dennoch seinen Pflichtteil geltend machen.
  • Ausnahme 3: Nach Ausschlagung eines Vermächtnisses kann der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer seinen Pflichtteil verlangen.

5. Genügt es nicht, dass ich mich nicht melde und so auch kein Erbe werde?

Mit dem Tod des Erblassers tritt die gesetzliche Erbfolge oder aber die Umsetzung dessen letztwilliger Verfügung ein. Das Gesetz geht grundlegend von der Annahme einer Erbschaft aus. Wer das nicht wünscht, muss handeln und die Erbschaft ausschlagen. Das gilt sowohl für gesetzliche Erben, als auch für testamentarisch eingesetzte Erben. Wer nichts unternimmt bleibt Erbe.

Die Annahme einer Erbschaft muss deshalb auch nicht erklärt werden. Sie gelten als Erbe, wenn Sie sich nicht dagegen aussprechen. Das Gesetz sieht deshalb die Möglichkeit vor, die Annahme zu verweigern. Soll das erfolgen, muss eine Ausschlagungserklärung abgegeben werden. Entspricht die Ausschlagungserklärung den gesetzlichen Vorschriften, sind Sie die Erbschaft los. Es genügt also nicht, sich einfach „tot zu stellen“. Sie müssen aktiv werden, wollen sie nichts mit der Erbschaft zu tun haben.


6. Ab wann gilt eine Erbschaft als angenommen?

Ist die Ausschlagungsfrist verstrichen, gilt die Erbschaft als angenommen. Daneben kann die Erbschaft als angenommen zu bewerten sein, wenn Ihr konkretes Verhalten hierauf schließen lässt. Das ist dann der Fall, wenn beispielsweise ein Erbschein beantragt wird, ein Nachlassverzeichnis an das Gericht übermitteln wird oder Vermögenswerte umgeschrieben werden (Kraftfahrzeuge, Konten, ...). Kurz: Jede Handlungsweise, die auf die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser deutet, kann für die Annahme der Erbschaft sprechen. Ist die Erbschaft einmal angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Das ist allenfalls in äußerst seltenen Fallkonstellationen noch möglich.


7. Wie muss ich das Erbe ausschlagen?

Wollen Sie ausschlagen, müssen Sie das gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Zuständig ist entweder das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Alternativ können Sie aber auch das Nachlassgericht wählen, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Dort müssen Sie persönlich innerhalb der Ausschlagungsfrist erscheinen und die Ausschlagung erklären.

Statt die Erklärung bei Gericht abzugeben, können Sie aber auch einen Notar beauftragen. Dieser wird für Sie die Erklärung aufzunehmen und an das zuständige Nachlassgericht schicken. In beiden Fällen gilt, dass die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen sein muss.

Wichtig: Mit einem einfachen Schreiben an das Nachlassgericht können Sie nicht wirksam ausschlagen.


8. Ich habe nicht ausgeschlagen, hafte ich jetzt mit meinem eigenen Vermögen?

Wenn Sie in einer solchen Situation nicht aktiv werden, ist das bei Überschuldung des Nachlasses zu befürchten. Allerdings sieht das Gesetz Möglichkeiten zur Vermeidung der Haftung des Erben mit seinem eigenen Vermögen vor. Das ist einerseits die Möglichkeit der Nachlassverwaltung. Hier wird ein Nachlassverwalter eingesetzt, der sich mit den Gläubigern des Erblassers auseinandersetzt und die Schulden allein aus den Erbschaftsmitteln begleicht. Das ist andererseits die Möglichkeit der Nachlassinsolvenz. Im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens werden die Gläubiger des Nachlasses ebenso ausschließlich aus der Erbmasse bedient. Sowohl bei der Nachlassverwaltung, als auch bei der Nachlassinsolvenz wird die Haftung des Erben damit auf das hinterlassene Vermögen beschränkt. Eine Haftung des Erben mit seinem persönlichen Vermögen scheidet dann aus.


9. Ist es dann nicht besser, nicht auszuschlagen und dann die Möglichkeit der Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz zu nutzen?

Im Rahmen der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz erwachsen für den Erben Mitwirkungspflichten. Er hat daher gewisse Unannehmlichkeiten durch Zeiteinsatz und Recherchetätigkeiten zu befürchten. Wer definitiv weiß, dass der Nachlass überschuldet ist, für den ist die Ausschlagung der bessere Weg. Kann sich aber innerhalb der Ausschlagungsfrist kein ausreichend klares Bild zum Umfang der Erbmasse gemacht werden, kann die Ausschlagung genau der falsche Weg sein. Vielleicht stellt sich die Erbschaft nach konkreter Recherche doch als erfreulich werthaltig heraus.


10. Die Situation überfordert mich, wo erhalte ich Hilfe?

Bevor Sie leichtfertig oder unüberlegt ausschlagen, bin ich gern bereit, Sie bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Nachdem sich ein Überblick über den Umfang der Erbschaft verschafft wurde, kann eine zielorientierte Entscheidung erfolgen. Dabei ist es auch wichtig zu entscheiden, ob im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmefälle möglicherweise die Erbausschlagung unter Beibehaltung Ihres Pflichtteils für Sie den wirtschaftlich sinnvolleren Weg darstellt. In der Regel sind solche komplexen Überlegungen nebst den erforderlichen Berechnungen von einem Laien nur schwer vollends anzustellen.