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Der neben seinen Kindern als Miterbe berufene Elternteil kann seine Testamentsvollstreckertätigkeit auch ohne Ergänzungspfleger ausüben. (OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 – 2 WF 232/22 e)
Der Erblasser hatte in seinem Testament seinen Sohn und dessen minderjährige Kinder zu seinen Miterben eingesetzt. Zugleich bestimmte er seinen Sohn zum Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Miterbenanteile der Kinder. Aus beruflichen Gründen war die damals noch intakte Familie des Sohnes des Erblassers nach Kanada gezogen. Zwischenzeitlich lebte der Sohn des Erblassers von seiner Frau getrennt. Die gemeinsamen Kinder wohnten weiterhin mit ihm in Kanada, die Kindesmutter zog nach Österreich um. Das Sorgerecht für die Kinder hatten beide Elternteile jedoch weiterhin gemeinsam inne. Als der Kindesvater in Deutschland gelegene Grundstücke aus der Erbmasse veräußerte und das Vermögen nach Kanada transferierte, beantragte die Kindesmutter die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Hintergrund war, dass der Ergänzungspfleger die Interessen der Kinder als Miterben wahrnehmen und den Kindesvater als Testamentsvollstrecker überwachen sollte. Hieraufhin wurde zwar zunächst tatsächlich ein Ergänzungspfleger bestimmt. Als dieser aber keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Kindesvaters sah, wurde die Ergänzungspflegschaft wieder aufgehoben. Hiergegen hat sich die Kindesmutter gewandt. (OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 – 2 WF 232/22 e)
Das Oberlandesgericht arbeitete zunächst heraus, dass auch ein gesetzlicher Vertreter Testamentsvollstrecker sein kann und die Vermögensinteressen seiner Kinder wahrnehmen darf. Von diesem Grundsatz müsse lediglich dann abgewichen werden, wenn die Befürchtung besteht, dass sich der Elternteil eigennützig verhält und die Belange seiner minderjährigen Kinder vernachlässigt. Davon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Vielmehr sah das Gericht die vorgenommenen Vermögenstransfers nach Kanada als zweckdienlich an. Insbesondere ließen sich Grundstücke in Deutschland vom Ausland schlechter verwalten als es vor Ort der Fall wäre. Zudem konnte sich das Gericht gerade nicht davon überzeugen, dass der Vater zu Lasten der Interessen der Kinder gehandelt hatte. Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass die Mutter als mitsorgeberechtigter Elternteil immer noch die Möglichkeit habe, gegen den Kindesvater in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker Auskunftsansprüche zu den Vermögensangelegenheiten der Kinder geltend zu machen. Weil das Gericht keinen Widerstreit zwischen den Interessen des Vaters und den Interessen seiner minderjährigen Kinder feststellen konnte, verblieb es bei der Aufhebung der Ergänzungspflegschaft. (OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 – 2 WF 232/22 e)
Eingestellt am 09.10.2023 von Dr. Thomas Langner
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