<< Ist in einem Erbvertrag die freie... 01.04.2020 – 15 W 479/19). | Rechnungslegungspflicht des bislang vom... .04.2021 - 9 U 24/20) >> |
Der überlebende Ehegatte wird trotz Scheidungsantrags Erbe, ist die eheliche Lebensgemeinschaft nicht als gescheitert zu betrachten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2019 – I-3 Wx 182/19)
Der Erblasser und dessen Ehefrau trennten sich im Mai 2016. Ende 2017 beantragte der Erblasser die Scheidung. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erlitt der Erblasser einen Schlaganfall. Hieraufhin kehrte die Ehefrau zu ihm zurück und pflegte diesen bis zu seinem späteren Tod. Nach dem Tod beantragte die Ehefrau auf Basis der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein. Im Erbschein sollte ihre Miterbenstellung neben den gemeinsamen Kindern festgestellt werden. Die Eheleute hatten kein gemeinschaftliches Testament errichtet. Der Erblasser hatte auch kein Einzeltestament erstellt. Eines der gemeinsamen Kinder trat dem jedoch entgegen und meinte, wegen des laufenden Scheidungsverfahren würde das gesetzliche Ehegattenerbrecht nicht mehr bestehen.
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.10.2019 – I-3 Wx 182/19) weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sein könne. Das sei der Fall, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers dieser die Scheidung beantragt habe und die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren. Vorliegend habe aber nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, dass im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen der Scheidung tatsächlich noch gegeben waren. Das sei nur der Fall, wenn die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden konnte. Hier sei die Ehefrau zum plötzlich pflegebedürftig gewordenen Erblasser zurückgekehrt und habe sich um dessen Pflege gekümmert. Dem sei der Erblasser auch nicht entgegengetreten. Aus dem Verhalten beider Ehepartner sei daher gerade nicht zu schlussfolgern, dass sie sich hätten endgültig von ihrer Ehe lossagen wollen. Damit habe nicht festgestellt werden können, dass die Scheidungsvoraussetzungen im Todeszeitpunkt vorgelegen haben. Folglich sei von einem Fortbestehen des Ehegattenerbrechts trotz laufenden Scheidungsverfahren auszugehen. Neben den 3 gemeinsamen Kindern war die Ehefrau daher zu ½ gesetzliche Miterbin geworden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2019 – I-3 Wx 182/19).
Eingestellt am 01.06.2021 von Dr. Thomas Langner
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