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Die 10-Jahres-Frist zum Schutz vor Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach Schenkung eines Hausgrundstücks beginnt nicht zu laufen, hat sich der Erblasser ein umfassendes Wohnrecht vorbehalten. (OLG München, Urteil vom 08.07.2022 - 33 U 5525/21)



Der Fall:

Mehr als 10 Jahre vor seinem Tod übertrug der Erblasser fünf Hausgrundstücke auf einen seiner drei Söhne. An einem dieser Grundstücke behielt er sich ein Wohnrecht für das gesamte Hausgrundstück vor. Das Wohnrecht nutzte er auch bis zu seinem Tod. Wegen des Wohnrechts war für den beschenkten Sohn eine eigene Nutzung des Hausgrundstücks faktisch nicht möglich. Nach seinem Tod wurden die Söhne Miterben zu je 1/3 Anteil. Daneben machen die Brüder des beschenkten Sohnes Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen diesen geltend. Der Beschenkte verweist darauf, dass seit der Schenkung aller Hausgrundstücke bereits über 10 Jahre vergangen seien. Deshalb müsse ein Ausgleich nicht mehr erfolgen. Die nicht beschenkten Brüder weisen darauf hin, dass jedenfalls für das mit dem Wohnrecht belastete Hausgrundstück die 10-Jahres-Frist gerade wegen des Wohnrechts noch nicht zu laufen begonnen habe. Daher bestünden gleichwohl Pflichtteilsergänzungsansprüche. (OLG München, Urteil vom 08.07.2022 - 33 U 5525/21)



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Pflichtteilsergänzung nach Schenkung eines Grundstücks
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht weist zunächst allgemein darauf hin, dass Schenkungen bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nur dann unberücksichtigt bleiben, liegen diese bereits länger als 10 Jahre zurück. Voraussetzung für den Fristbeginn sei aber, dass eine solche Schenkung vorbehaltlos erfolgt sei. Bei Grundstücken dürfe der Beschenkte von der Nutzung seines Eigentums nicht ausgeschlossen sein. Das sei aber dann der Fall, ist die Schenkung mit einem Wohnrecht des Schenkers verknüpft. Abhängig sei das in solchen Fällen vom Umfang des Wohnrechts. Im vorliegenden Fall arbeitete das Gericht heraus, dass das Wohnrecht nicht nur einen unmaßgeblichen Teil des Hausgrundstücks betraf. Rein faktisch war der Beschenkte hier an einer eigenen sinnvollen Nutzung des Grundstücks gehindert. Deshalb sei das Wohnrecht wie ein Nießbrauch zu behandeln. Die 10-Jahres-Frist begann deshalb nicht zu laufen. Für die nicht beschenkten Söhne bestanden daher Pflichtteilsergänzungsansprüche. (OLG München, Urteil vom 08.07.2022 - 33 U 5525/21)












Eingestellt am 01.05.2023 von Dr. Thomas Langner
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