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Die Auslegung eines Testaments kann trotz fehlender Benennung ergeben, dass der Ehepartner zunächst Alleinerbe sein soll (OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2021 – 3 W 38/21)
Die Eheleute hatten miteinander verfügt, dass künftig ihre beiden Enkelkinder ihr Hausgrundstück erhalten sollen. Ihren beiden Kindern wurde dagegen nur ein Wohnrecht am selben Haus eingeräumt. Eine gegenseitige Erbeinsetzung im Testament nach dem erstversterbenden Ehepartner erfolgte hingegen nicht. Nach Versterben des Mannes ist die Ehefrau der Auffassung, sie wäre dessen Alleinerbin geworden. Eines der Kinder hingegen meint, die Mutter würde gemeinsam mit den Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft bilden.
Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 30.03.2021 – 3 W 38/21) hat die Ehefrau als Alleinerbin gesehen. Zwar enthalte das Testament eine solche wörtliche Erbeinsetzung nicht. Der Wille der Eheleute, dass der überlebende Ehepartner zunächst Alleinerbe sein solle, ergäbe sich indes aus der Zielrichtung des Testaments. Die künftige alleinige Einsetzung der Enkelkinder wäre nicht möglich, würde der überlebende Ehepartner nach dem ersten Erbfall nicht Alleinerbe. Würde der überlebende Ehepartner nur neben den eigenen Kindern erben, hätten die Eheleute nicht mehr über das Grundstück insgesamt nach dem letztversterbenden Ehepartner verfügen können. Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre dann nämlich der überlebende Ehepartner im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Alleineigentümer der Immobilie gewesen. Vielmehr wären dann die eigenen Kinder im Rahmen ihrer Miterbenstellung auch Miteigentümer der Immobilie geworden. Die Umsetzung des Ziels des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute könne daher nur dann erfolgreich sein, wenn der zunächst überlebende Ehepartner Alleinerbe wird.
Eingestellt am 19.10.2021 von Dr. Thomas Langner
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