| << Kein wirksames Testament bei... om 02.10.2023, Az. 33 Wx 28/23e) |
Die testamentarische Zuwendung von Barvermögen erfasst auch Geld auf Konten, nicht aber Wertpapiere. (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2023 – 3 U 8/23)
Der Erblasser hinterließ mehrere Kinder. Einem der Kinder wurde im notariellen Testament des Erblassers ein Vermächtnis zugewandt. Danach sollte an dieses Kind das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen zu einem Drittel ausgezahlt werden. Zwischen den Geschwistern entbrannte nun Streit darüber, auf welcher Basis der Betrag herzuleiten ist. Fest stand, dass ca. 2.000,00 € Bargeld, ca. 153.000,00 € Kontovermögen, ca. 34.000,00 € Wertpapiere sowie Genossenschaftsanteile von 3.000,00 € vorhanden war. Das mit dem Vermächtnis begünstigte Kind ist der Auffassung, der Erblasser habe mit dem Begriff Barvermögen sämtliches Guthaben bei Banken, die Wertpapiere, das Bargeld und den Genossenschaftsanteil gemeint und verlangt ein Drittel dieser Wertbeträge, also ca. 64.000,00 €. Die übrigen Geschwister sind der Auffassung, dass mit dem Begriff „Barvermögen“ ausschließlich das vorhandene Bargeld gemeint war. Wertpapiervermögen, Kontoguthaben und die Genossenschaftsanteile seien schon im klassischen Sinne nicht als Barvermögen zu verstehen. (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2023 – 3 U 8/23)
Das Gericht hat der klagenden Vermächtnisnehmerin nicht im vollen Umfang zugesprochen, sondern lediglich in Höhe von 51.000,00 €. Das Gericht hat zunächst festgehalten, dass die Bestimmung des Begriffs des Barvermögens für die Streitentscheidung von Bedeutung ist. Grundlegend sei der Wille des Erblassers bei der Errichtung eines Testaments zu ermitteln. Im Rahmen dessen sei es die Aufgabe der klagenden Vermächtnisnehmerin gewesen zu beweisen, dass der Erblasser mit der Wahl des Begriffs des „Barvermögens“ sein gesamtes durch die Geschwister beauskunftetes Vermögen gemeint haben soll. Das sei der klagenden Vermächtnisnehmerin hinsichtlich des nicht unmittelbar verfügbaren Kapitals, nämlich hinsichtlich der Wertpapiere und der Genossenschaftsanteile, nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen. Jedenfalls aber hinsichtlich des Kontovermögens und des eigentlichen Bargelds hat das Gericht der klagenden Vermächtnisnehmerin zugesprochen. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass in Zeiten der überwiegend bargeldlosen Zahlungsabwicklung neben dem eigentlichen Bargeld von Münzen und Scheinen ebenso auch Kontoguthaben als Barvermögen zu verstehen sei. Als Barvermögen sei daher auch solches Vermögen anzunehmen, was unmittelbar durch Kartenzahlung verfügbar ist und eingesetzt werden kann. Im Gegensatz dazu sei das bei Wertpapieren und bei Genossenschaftsanteilen anders. Dort sei keine unmittelbare Verfügbarkeit gegeben. (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2023 – 3 U 8/23)
Eingestellt am 28.04.2025 von Dr. Thomas Langner
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