<< Nicht jedes Übergehen eines gesetzlichen... 1.2022 - 3 W 121/22) |
Ein Testament ist unwirksam, werden dort Symbole und Aufkleber verwendet (OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 WX 329/23)
Die unverheiratete Erblasserin war kinderlos verstorben. Der Beschwerdeführer reklamiert für sich, dass er Alleinerbe geworden sei. Dazu hat er einen Fensterbriefumschlag vorgelegt, auf dem die Erblasserin neben der Benennung der Verteilung von Gegenständen an andere Personen geschrieben hatte: „Rest dir.“ und neben den Worten einen auf den Adressaufkleber des Briefumschlags gerichteten Pfeil gezogen hatte. Der Adressaufkleber war mit der Anschrift des Beschwerdeführers versehen. Eine Unterschrift der Erblasserin war oberhalb des Adressaufklebers angebracht. Da das Nachlassgericht sich geweigert hatte, dem Beschwerdeführer einen Erbschein auszustellen, musste das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hierüber entscheiden. (OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 WX 329/23)
Das Beschwerdegericht sah den Briefumschlag nicht als formwirksames Testament an. Das insbesondere deshalb, weil der Briefumschlag und die dortige Anordnung der Erblasserin nicht als eigenhändig geschrieben betrachtet werden könnten. Dabei sei die Eigenhändigkeit eines zu erstellenden Testaments einem strengen Maßstab zu unterwerfen. Das Gericht bewertete den aufgebrachten Pfeil als bloßes Symbol. Gerade bei Symbolen sei aber die Überprüfung individueller Merkmale einer Handschrift nicht möglich. Aber auch unabhängig davon war die Adresse auf dem Aufkleber gedruckt und nicht handschriftlich von der Erblasserin verfasst. Folglich fehle es auch hier an einer handschriftlichen Niederschrift der Erblasserin. Entspreche die Form der vorgelegten Erklärung jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein Testament, könne in der Niederschrift auch keine wirksame testamentarische Anordnung gesehen werden. Aus diesem Grund hat das Gericht das Ansinnen des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Dessen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde abgelehnt. (OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 WX 329/23)
Eingestellt am 16.12.2024 von Dr. Thomas Langner
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