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Eine Teilungsversteigerung kann ausgeschlossen sein, ist aus dem Inhalt des Testaments auf ein hierauf bezogenes Verbot zu schließen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2022 – 11 U 7/21)
Innerhalb einer Erbengemeinschaft besteht Uneinigkeit dazu, ob ein zur Erbmasse gehöriger hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück der Teilungsversteigerung unterworfen werden kann. Gegen ein insoweit eingeleitetes Verfahren wendet sich einer der Miterben im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes. Dabei verweist er auf den Inhalt des Testaments. Dort war geregelt, das Grundbesitz nur einvernehmlich verkauft werden könne. Auch könne der Grundbesitz künftig nur an leibliche Kinder weitervererbt werden und nicht an Ehegatten oder sonst fremde Personen. Aus diesem Wortlaut sei ein der Teilungsversteigerung des Grundstücksanteils entgegenstehendes Auseinandersetzungsverbot zu entnehmen. Deshalb könne keine Teilungsversteigerung des Grundstücks stattfinden. Der andere Miterbe ist der Auffassung, dass die Teilungsversteigerung nötig ist, um die Erbmasse auseinanderzusetzen. Im Übrigen sei dem Testament ein Verbot der Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht zu entnehmen. Wäre dies gewollt gewesen, wäre der Inhalt des Testaments anders formuliert worden. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2022 – 11 U 7/21)
Das Oberlandesgericht hatte zunächst zu ermitteln, ob der Inhalt des Testaments nur als Wunsch der Erblasserin zu qualifizieren sei oder als Teilungsverbot angesehen werden müsse. Auf Basis des Wortlauts des Testaments arbeitete das Gericht heraus, dass der Grundbesitz augenscheinlich innerhalb nachfolgender Generationen erhalten bleiben sollte. Mit einer Abweichung hiervon sei die Erblasserin nur einverstanden gewesen, wenn sich die Erben einvernehmlich für einen Verkauf entschieden hätten. Das war vorliegend aber gerade nicht der Fall. Das Gericht sah daher in der testamentarischen Verfügung ein mögliches Verbot der Auseinandersetzung, was der Teilungsversteigerung des Grundstücksanteils entgegenstehen könnte. Dem Antrag der Miterbin auf vorläufige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens wurde daher stattgegeben. Es bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob und inwieweit wichtige Gründe vorliegen würden, um gleichwohl ein Teilungsversteigerungsverfahren durchführen zu können.
Eingestellt am 06.11.2023 von Dr. Thomas Langner
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