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Eine zu Lebzeiten erfolgte Zuwendung wird nur dann auf den Pflichtteil angerechnet, wird die Anrechnung auch eindeutig und rechtzeitig angeordnet (OLG Koblenz: Urt. v. 15.06.2020 – 12 U 1566/19).


Der Fall:

Nach dem Tod ihrer Eltern hatte eine in Ungnade gefallene Tochter ihre Pflichtteilsansprüche gegen die anderen Geschwister als Erbengemeinschaft geltend gemacht. Der Höhe des Pflichtteilsanspruchs hielt die Erbengemeinschaft entgegen, dass bereits zu Lebzeiten der Eltern von diesen eine Geldüberweisung von 5.000,00 € an die Pflichtteilsberechtigte mit dem Verwendungszweck „Erbteil“ getätigt worden war. Die Erbengemeinschaft war deshalb der Auffassung, dass diese Zahlung den Pflichtteil der Höhe nach minimiert. Die Pflichtteilsberechtigte vertrat die Gegenauffassung.



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Anrechnung von früheren Zuwendungen auf den Pflichtteil
Die Entscheidung:

Das OLG Koblenz (Urt. v. 15.06.2020 – 12 U 1566/19) hatte danach zu entscheiden, ob die früheren Geldüberweisungen den Anspruch der Pflichtteilsberechtigten minimieren oder nicht. Dabei hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich ein Pflichtteilsberechtigter Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers nur dann auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss, wenn die Zuwendung ausdrücklich unter Anordnung der Anrechnung erfolgt ist. Ein Erblasser muss sich also vor der Zuwendung oder spätestens mit der Zuwendung dementsprechend klar in dieser Weise äußern. Vorliegend war eine solche erkennbare eindeutige Äußerung nicht auszumachen. Einzig der für die Geldzuwendung verwendete Zahlungszweck „Erbteil“ sah das Gericht hierfür als nicht ausreichend an. Eine bloße Bestimmung des Verwendungszwecks könne nicht ohne Weiteres dahingehend verstanden werden, dass hiermit auch die Anrechnung auf einen Pflichtteil verbunden sei. Um hiervon zweifelsfrei ausgehen zu können, müssten weitere Anhaltspunkte hinzutreten, auf Basis derer eindeutig geschlussfolgert werden könne, dass die Zuwendung zu Lebzeiten auf einen künftigen Pflichtteil angerechnet werden soll. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Das Gericht hat daher entschieden, dass die Geldzuwendung nicht auf den Pflichtteil angerechnet wird, sondern der Pflichtteil in voller Höhe an die Pflichtteilsberechtigte geleistet werden muss. (OLG Koblenz: Urt. v. 15.06.2020 – 12 U 1566/19)




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Eingestellt am 19.01.2021 von Dr. Thomas Langner
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