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Fehlt ein Originaltestament, muss das Nachlassgericht auch eine Testamentskopie eröffnen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2022 – 3 W X 119/22)
Zu Lebzeiten übergab der Erblasser seiner Ehefrau die Kopie eines von ihm errichteten Testaments. Dort wurde die Ehefrau zur Regelung der Erbfolge als Alleinerbin benannt. Nachdem der Ehemann verstorben war, fand sich jedoch kein Original des Testaments. Die Ehefrau hat deshalb beim Nachlassgericht die Ausfertigung eines allein auf sie ausgestellten Erbscheins auf Basis der Kopie des Testaments beantragt. Das Nachlassgericht hat die Testamentseröffnung abgelehnt. Eine Kopie biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass diese den tatsächlichen Willen des Erblassers enthalte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der überlebenden Ehefrau. Sie wünscht weiterhin die Ausstellung eines Alleinerbscheins. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2022 – 3 W X 119/22)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht davon aus, dass die Testamentskopie durch das Nachlassgericht zu eröffnen ist. Sinn und Zweck des Verfahrens zur Testamentseröffnung sei es, zeitnah eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen. Demzufolge sei es nur Aufgabe des Nachlassgerichts, ihm vorgelegte Schriftstücke nach Form und Inhalt danach zu prüfen, ob diese die Qualität einer Verfügung von Todes wegen haben können. Inwiefern dann aus dem Schriftstück tatsächlich auch Erbansprüche hergeleitet werden können oder sich hierzu Streit zwischen potentiellen Erben ergebe, kann nicht Inhalt des Verfahrens auf Testamentseröffnung sein. Die Frage der Wirksamkeit von Testamenten müsse vielmehr im Rahmen eines Erbscheinverfahrens oder einer Erbenfeststellungsklage geklärt werden. Nur dort könne dann auch abschließend darüber befunden werden, ob eine Testamentskopie wegen der Gefahr ihrer Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit statt des Originals des Testaments anerkannt wird oder nicht. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2022 – 3 W X 119/22)
Eingestellt am 12.12.2022 von Dr. Thomas Langner
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