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Grabpflegekosten sind nicht vor der Bestimmung eines Pflichtteilsanspruchs in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20)
Der Fall:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament konkrete Verteilungsvorschriften angeordnet. Hinsichtlich eines verbleibenden Geldbetrags traf sie die Anordnung, dass dieser für die Grabpflegekosten der kommenden 20 Jahre eingesetzt werden möge. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung fordert der Kläger von der Erbengemeinschaft seinen Zusatzpflichtteil. Die Erbengemeinschaft ist der Auffassung, dass die Berechnung des Zusatzpflichtteils auf Basis der Erbmasse nach Abzug der künftig entstehenden Grabpflegekosten erfolgen muss. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Grabpflegekosten außer Acht bleiben müssen.
Die Entscheidung:
Der BGH stellt in seiner Entscheidung (Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20) klar, dass vor Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zwar die Kosten der Beerdigung in Abzug gebracht werden müssen. Hierzu würden allerdings nicht mehr erst künftig entstehende Kosten für die Grabpflege gehören. Die Kosten für die künftige Grabpflege würden vielmehr allenfalls einer sittlichen Verpflichtung entspringen, nicht aber zu den eigentlichen Kosten einer Beerdigung im engeren Sinne zählen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Erblasser bereits vor seinem Versterben einen entsprechenden Pflegevertrag abgeschlossen hätte, an den die künftigen Erben gebunden sind. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung habe daher die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs Vorrang gegenüber der von der Erblasserin den Erben erteilten Auflage zur Grabpflege. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers bestimmte sich daher auf Basis der Erbmasse ohne vorherigen Abzug der künftigen Kosten für die Grabpflege.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung (Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20) klar, dass vor Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zwar die Kosten der Beerdigung in Abzug gebracht werden müssen. Hierzu würden allerdings nicht mehr erst künftig entstehende Kosten für die Grabpflege gehören. Die Kosten für die künftige Grabpflege würden vielmehr allenfalls einer sittlichen Verpflichtung entspringen, nicht aber zu den eigentlichen Kosten einer Beerdigung im engeren Sinne zählen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Erblasser bereits vor seinem Versterben einen entsprechenden Pflegevertrag abgeschlossen hätte, an den die künftigen Erben gebunden sind. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung habe daher die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs Vorrang gegenüber der von der Erblasserin den Erben erteilten Auflage zur Grabpflege. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers bestimmte sich daher auf Basis der Erbmasse ohne vorherigen Abzug der künftigen Kosten für die Grabpflege.
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Eingestellt am 30.08.2021 von Dr. Thomas Langner
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