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Ist in einem Erbvertrag die freie Abänderungsmöglichkeit vereinbart, so liegt lediglich ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vor (OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2020 – 15 W 479/19).
Die Eheleute hatten sich in einem notariell erstellten Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt. Zugleich enthielt der Erbvertrag eine Klausel, wonach jeder der Eheleute zu Lebzeiten beider und ohne besonderen Grund und nach Belieben neu testieren konnte. Hiervon machte der Ehemann in der Ehe Gebrauch und setzte einen gemeinnützigen Verein als Erben ein statt seiner Frau. Die Frau streitet nun mit dem Verein darüber, wer Erbe geworden ist. Die Ehefrau ist der Auffassung, dass der Erbvertrag nicht hatte einseitig durch Testament geändert werden können und die Erbeinsetzung des Vereins deshalb unwirksam war.
Das Gericht (OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2020 – 15 W 479/19) hatte zunächst die Frage zu entscheiden, ob ein nicht mehr abänderbarer Erbvertrag vorgelegen hatte. Insoweit sah das Gericht die Klausel der Abänderungsmöglichkeit als schädlich an. Wenn die in einem Erbvertrag gemachten Verfügungen grundlos jederzeit abgeändert werden können, sei das mit den Anforderungen an einen Erbvertrag nicht vereinbar. Einen Erbvertrag mache gerade aus, dass wenigstens eine der dortigen Regelungen nicht mehr abgeändert werden kann und eine Bindungswirkung eintritt. Vorliegend sei die Bindungswirkung aber gerade ausgeschlossen worden. Damit liege kein Erbvertrag vor. Im Rahmen der Umdeutung sei deshalb davon auszugehen, dass lediglich ein gemeinschaftliches Testament vorgelegen habe. Da es sich bei den Verfügungen nicht um wechselbezügliche Verfügungen gehandelt hat, konnte die Verfügung des Mannes durch diesen ohne Weiteres abgeändert werden, zumal die Abänderungsmöglichkeit ausdrücklich benannt wurde. Damit ist die Ehefrau keine Erbin geworden, sondern der gemeinnützige Verein.
Eingestellt am 12.04.2021 von Dr. Thomas Langner
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