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Ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Testierunfähigkeit vorliegt, ist von Testierfähigkeit auszugehen. (OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020 – 2 Wx 102/20)
Gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Mann hatte die Erblasserin in der Vergangenheit ein notarielles gemeinschaftliches Testament erstellen lassen. Dort bedachten sich die Ehegatten zunächst wechselseitig. Danach sollten die Geschwister des Ehemanns erben. Zugleich wurde aber eine Klausel aufgenommen, die es dem überlebenden Ehegatten gestattete, die Schlusserbeneinsetzung frei abändern zu können. Hiervon machte die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes Gebrauch und setzte statt der Geschwister ihres Mannes nun ihren Cousin als Erben ein. Die Abänderung des Testaments geschah ebenso wieder mit notarieller Urkunde. Im zu entscheidenden Fall brachten die Geschwister des Ehemanns vor, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Abänderung des Testaments testierunfähig gewesen sei. Insbesondere habe sie die Tragweite ihrer Erklärung nicht mehr überschauen können. Damit sei ihr eine freie Willensbildung nicht möglich gewesen, was zur Unwirksamkeit des Testaments geführt habe. Schlussfolgernd daraus müsse das alte Testament weiterhin gelten und die Geschwister Erben geworden sein. Der Cousin der Erblasserin tritt dem entgegen.
Das Gericht setzt sich in seiner Entscheidung (OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020 – 2 Wx 102/20) mit der Frage auseinander, wann von Testierunfähigkeit auszugehen ist. Grundsätzlich muss Testierfähigkeit angenommen werden. Eine Ausnahme besteht nur, kann ein Gericht mit ausreichender Sicherheit von Testierunfähigkeit ausgehen. Zur Beantwortung dieser Frage ist es in der Regel nötig, Gutachten, ärztliche Unterlagen und die Einvernahme von Zeugen zu bewerten. Im vorliegenden Fall war das geschehen. Auf Basis dessen waren zwar gewisse Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin aufgekommen. Das genügte jedoch nicht. Um Testierunfähigkeit annehmen zu können sei es erforderlich, dass das Gericht zur Überzeugung des Vorliegens der Testierunfähigkeit gelangte. Im vorliegenden Fall war das nicht so. Es blieben Zweifel. Das geänderte Testament der Ehefrau war daher wirksam. Die Geschwister des Ehemanns sind deshalb keine Erben geworden, sondern der Cousin der Ehefrau.
Eingestellt am 08.03.2021 von Dr. Thomas Langner
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