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Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Belegen neben der erteilten Auskunft (OLG München, Urteil vom 23.08.2021 – 33 U 325/21).



Der Fall:

Der hinterbliebene Ehemann der Erblasserin wurde durch Testament deren Alleinerbe. Der gemeinsame Sohn will deshalb seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. In Unkenntnis zum Umfang des Nachlasses wünscht er von seinem Vater zunächst Auskunft zum Nachlass unter Belegvorlage. Der hinterbliebene Ehemann ist der Auffassung, dass die bloßen Auskünfte genügen und er keine Belege vorlegen müsse.



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Belegvorlage an Pflichtteilsberechtigten
Die Entscheidung:

Das Gericht sieht im Auskunftsanspruchs des Sohnes zur Vorbereitung seines Pflichtteilsanspruchs nicht zugleich auch dessen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Im Rahmen dessen weist das Gericht auf die gesetzliche Regelung des § 2314 I BGB hin. Danach ist zwar über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Eine verpflichtende Vorlage von Belegen kenne das Gesetz jedoch nicht. Ausnahmen seien allenfalls dort gerechtfertigt, handelt es sich um Unternehmenswerte im Nachlass oder um solche Nachlassobjekte, deren Werteinordnung ungewiss sei. Im konkreten Fall ging es jedoch nicht um derart ungewisse Nachlasspositionen. Das Gericht hat daher dem hinterbliebenen Ehemann Recht gegeben und die Klage des Sohnes auf Vorlage von Belegen zu den erteilten Auskünften abgewiesen (OLG München, Urteil vom 23.08.2021 – 33 U 325/21).












Eingestellt am 10.01.2022 von Dr. Thomas Langner
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