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Kein Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei über Jahre hinweg nicht betriebenem Scheidungsverfahren (OLG Hamm Beschluss vom 22.01.2021 - 10 W 33/20)
Der Erblasser lebte seit 2001 von seiner Ehefrau getrennt. 2008 stellte er Scheidungsantrag. Das Scheidungsverfahren wurde jedoch nicht weiter betrieben. Vielmehr einigten sich die Eheleute darauf, dass der spätere Erblasser an seine Ehefrau monatlich 1.200,00 € Trennungsunterhalt zahlt. Bis zu seinem Tod im Mai 2019 geschah das auch. Bis dahin wurde das Scheidungsverfahren nicht wieder aufgenommen. Der Erblasser hat kein Testament erstellt. Er hinterlässt neben seiner langjährig getrennten Ehefrau auch seinen Bruder. Das OLG hatte die Frage der Erbfolge zu klären, nämlich ob der Bruder Alleinerbe geworden ist oder gemeinsam mit der Ehefrau geerbt hat (OLG Hamm Beschluss vom 22.01.2021 - 10 W 33/20).
Das OLG Hamm hatte sich in seiner Entscheidung (Beschluss vom 22.01.2021 – 10 W 33/20) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das über Jahre hinweg nicht betriebene Scheidungsverfahren dennoch zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts geführt hat oder nicht. Nach § 1923 BGB ist nämlich das Erbrecht des überlebenden Ehegatten dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser seinerseits die Scheidung beantragt hatte. Das war hier der Fall. Allerdings wurde das Scheidungsverfahren nicht betrieben und die Ehepartner hatten sich auf eine über Jahre hinweg praktizierte Regelung zur Zahlung von Trennungsunterhalt geeinigt. Hierin sei nach Auffassung des Gerichts zu sehen, dass der Erblasser von seinem ursprünglichen Scheidungsbegehren endgültig Abstand genommen habe. Dadurch könne das vor Jahren eingeleitete Scheidungsverfahren als beendet betrachtet werden. Eine auf diese Weise anzunehmende Rücknahme des Scheidungsantrags würde dann einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht mehr nach sich ziehen. Demgemäß führte das Gericht aus, dass die Ehefrau zu drei Vierteln und der Bruder zu einem Viertel gesetzliche Miterben geworden waren.
Eingestellt am 08.11.2021 von Dr. Thomas Langner
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