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Kein wirksames Testament bei unbestimmter Erbeinsetzung (OLG München, Beschluss vom 02.10.2023, Az. 33 Wx 28/23e)



Der Fall:

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hatte ca. 12 Jahre vor ihrem Todeszeitpunkt ein Testament (576) erstellt. Dieses hatte den Inhalt, dass Erbe sein solle, wer sie bis zum Tode pflegt und betreut. Zugleich war enthalten, dass die spätere Erblasserin zur Zeit von einer namentlich im Testament genannten Person gepflegt und betreut werde. Nach dem Tod der Erblasserin hatte diese namentliche benannte Person dann einen Erbschein auf sich beantragt. Da zwischenzeitlich wenigstens eine weitere Person im Rahmen von geführten Betreuungsverfahren als Betreuerin bestellt worden war, stand nun im Streit, ob die im Testament namentlich benannte Person tatsächlich Alleinerbin geworden war. (OLG München, Beschluss vom 02.10.2023, Az. 33 Wx 28/23e)



Rechtsanwalt Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Testament unwirksam bei unbestimmter Erbeinsetzung
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass sich aus dem Testament keine konkrete Erbeinsetzung ergibt. Zwar werde die den Erbschein beantragende Person im Testament ausdrücklich benannt. Die Benennung der Person im Testament sei aber eher beispielhaft zu verstehen. Die Begrifflichkeiten der Pflege und Betreuung müssten daher als Voraussetzung gesehen werden, um eine Erbenstellung überhaupt erfüllen zu können. Eine endgültige Benennung sei im Testamentswortlaut jedoch nicht erfolgt. Zudem habe sich der Kreis der die Erblasserin betreuenden und pflegenden Personen erweitert. Es war also nicht sicher feststellbar, welche konkrete Person künftig Erbe sein sollte. Zudem führte das Gericht dazu aus, dass unklar sei, wie umfänglich die Begrifflichkeiten Betreuung und Pflege gemeint waren. Unklar sei, ob es hierbei auf die tatsächliche Umsetzung von Pflege- und Betreuungstätigkeiten angekommen wäre oder die allgemeine Erledigung finanzieller Angelegenheiten und das Schenken allgemeiner Aufmerksamkeit ausreichend sein sollte. Auf Basis dessen hat das Gericht dahingehend erkannt, dass eine testamentarische Erbeinsetzung nicht vorgelegen hat. Der Erbscheinsantrag der im Testament beispielhaft benannten Person wurde deshalb zurückgewiesen. (OLG München, Beschluss vom 02.10.2023, Az. 33 Wx 28/23e)












Eingestellt am 24.02.2025 von Dr. Thomas Langner
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