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Keine Berücksichtigung bislang mietfreien Wohnens bei Erbauseinandersetzung (LG Kaiserslautern, Urteil vom 19.03.2021 - 3 O 795/17)
Der Erblasser hinterließ neben seiner als Alleinerbin eingesetzten Ehefrau noch drei Kinder. Eines der Kinder verlangt gegenüber der Mutter seinen Pflichtteil. Die Mutter wendet ein, dass die Höhe des Pflichtteils zu minimieren ist. Insofern verweist sie darauf, dass das betreffende Kind in den letzten Jahren mietfrei im Haus der Eltern gewohnt hat. Das pflichtteilsberechtigte Kind ist hingegen der Auffassung, dass das mietfreie Wohnen keine Rolle spielen würde (LG Kaiserslautern, Urteil vom 19.03.2021 - 3 O 795/17).
Das Landgericht Kaiserslautern (LG Kaiserslautern, Schlussurteil vom 19.03.2021 - 3 O 795/17) hat dem pflichtteilsberechtigten Kläger Recht gegeben. Grundsätzlich würde das Gesetz zwar eine Korrektur von Erb- und Pflichtteilsansprüche vorsehen. Das sei dann der Fall, wenn der Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigte bereits vor dem Erbfall Vermögenszuwendungen aus der späteren Erbmasse in nicht unerheblicher Höhe erhalten habe. Mietfreies Wohnen stelle aber eine solche Zuwendung nicht dar. Das wäre nur der Fall, wenn das mietfreie Wohnen im Gegenzug auch zur Verminderung der späteren Erbmasse geführt hätte. Da vorliegend zu keinem Zeitpunkt ein Mietvertrag existiert habe und folglich auf dort geregelte Mietzahlungen durch den späteren Erblasser nicht verzichtet wurde, stelle die kostenlose Gebrauchsüberlassung eine Leihe dar. Diese habe nicht zu einer unmittelbaren Vermögensverschiebung zu Lasten der späteren Erbmasse geführt. Der Pflichtteilsberechtigte musste sich daher das jahrelange kostenlose Wohnen nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.
Eingestellt am 27.09.2021 von Dr. Thomas Langner
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