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Ob eine Pflichtteilsstrafklausel zum Verlust des Pflichtteils nach dem letztversterbenden Elternteil führt, hängt von deren Wortlaut ab (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2023 – 21 W 104/22)
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament zur Regelung der Erbfolge aufgesetzt. Danach sollte der zunächst überlebende Ehepartner erben und schließlich alle drei Kinder zu gleichen Teilen. Zusätzlich war im Testament die Klausel enthalten, dass von der Aufteilung ein Kind dann ausgenommen sein soll, wenn es nach dem erstversterbenden Elternteil seinen Pflichtteil beansprucht und erhält. Nach dem Tod des Vaters hatte eines der Kinder von der Mutter Auskunft zum Vermögen verlangt und angekündigt, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das nehmen nach dem Tod der Mutter nun die beiden anderen Kinder zum Anlass, um einen Erbschein unter Ausschluss des anderen Kindes zu erhalten. Dabei weisen die beiden Kinder auf die Pflichtteilsstrafklausel im Testament der Eltern hin. Dagegen wendet sich das andere Kind. Es ist der Auffassung, dass alle drei Kinder gemeinsam Erben zu gleichen Anteilen nach den Eltern geworden sind. Zwar habe es einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und auch Auskunft hierzu erhalten. Allerdings sei zu keinem Zeitpunkt auch ein Pflichtteilsbetrag geflossen. Das wäre aber auf Basis des Wortlauts des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern Voraussetzung dafür, um die Pflichtteilsstrafklausel auszulösen. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2023 – 21 W 104/22)
Das Oberlandesgericht entscheidet, dass alle drei Kinder zu gleichen Teilen Erben ihrer letztverstorbenen Mutter geworden sind. Die Sanktionswirkung der im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel sei nicht zur Entfaltung gekommen. Ausdrücklich war in der Strafklausel davon die Rede, dass ein Pflichtteil nicht nur beansprucht, sondern auch erhalten wird. Ziel der Regelung sei deshalb gewesen, eine Verminderung der Erbmasse zu Lasten des zunächst überlebenden Ehegatten zu vermeiden. Ziel sei es zugleich gewesen, das zunächst einen Pflichtteilsanspruch geltend machende Kind dann von der später beabsichtigten gleichmäßigen Verteilung auszuschließen. Anderenfalls würde dieses Kind durch die abschließende Erbverteilung unter Hinzurechnung des Pflichtteils bevorteilt. Vorliegend sei es aber gerade nicht dazu gekommen, dass Vermögen aus der Erbmasse nach dem Versterben des Vaters abgeflossen sei. Folglich habe die Pflichtteilsstrafklausel keine Wirkung entfalten können. Alle drei Geschwister waren daher zu gleichen Anteilen Erben geworden. Der hierauf bezogene Erbschein müsse daher beinhalten, dass alle drei Kinder zu gleichen Anteilen Erben geworden sind. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2023 – 21 W 104/22)
Eingestellt am 15.04.2024 von Dr. Thomas Langner
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