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Pflichtteilsverzicht nach dem Erbfall durch Erlassvertrag (LG Deggendorf, Urteil vom 19.09.2019, Az. 32 O 779/18)


Dr. Thomas Langner (Chemnitz), Fachanwalt für Familienrecht zum Thema: Pflichtteilsverzicht nach dem Tod
Der Fall:

Die Eheleute hatten jeder für sich eine Tochter in die Ehe gebracht. Gemeinsame Kinder waren nicht vorhanden. Die vorverstorbene Ehefrau hatte ihrer Tochter noch zu Lebzeiten ein Grundstück geschenkt. Gesetzliche Erben nach ihrem Tod waren ihre Tochter und der Ehemann. Dieser schrieb der Tochter nach dem Erbfall, dass er „nichts haben wolle“. Tatsächlich war die Erbmasse nicht werthaltig. Als der Ehemann wenig später verstarb, begehrte dessen Tochter Zugriff auf das Vermögen der Stiefschwester. Sie begründete ihr Begehren damit, dass ihr Vater nach dem Versterben der Mutter wegen des an sie verschenkten Grundstücks einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die andere Tochter gehabt habe, der nun ihr zustünde.


Die Entscheidung:

Das Gericht (LG Deggendorf, Urteil vom 19.09.2019, Az. 32 O 779/18) hat das Begehren hier jedoch abgewiesen. Zwar sei für einen Pflichtteilsverzicht notarielle Form nötig. Das gelte jedoch nicht nach dem Tod. Hier genüge es, wenn ein privatschriftlicher Erlassvertrag geschlossen werde. Das sei zwischen dem Ehemann und der Tochter der Ehefrau der Fall gewesen. Die schriftliche Äußerung des Ehemanns, dass er „nichts haben wolle“ sei das Angebot eines Erlassvertrags gewesen, der durch die Tochter der Ehefrau angenommen wurde, womit ein Pflichtteilsverzicht bewirkt wurde. Infolgedessen konnte der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Vaters bei seinem Tod schon nicht mehr Gegenstand seines eigenen Vermögens sein. Deshalb konnte dessen Tochter diesen Anspruch auch nicht mehr erben.


Zur Erläuterung: Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen handelt es sich um solche Ansprüche, die dann für pflichtteilberechtigte Erben entstehen, hat der Erblasser vor seinem Tod wesentliche Vermögenswerte verschenkt. Eine solche Minimierung der Erbmasse muss ein Pflichtteilsberechtigter nicht hinnehmen. Er kann den Wert verschenkter Gegenstände vor Errechnung seines Pflichtteils der Erbmasse hinzurechnen. Der sich so ergebende höhere Forderungsbetrag stellt den Pflichtteilsergänzungsanspruch dar.




Eingestellt am 02.04.2020 von Dr. Thomas Langner
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