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Rechnungslegungspflicht des bislang vom Erblasser eingesetzten vorsorgebevollmächtigten Miterben (OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2021 - 9 U 24/20)
Die spätere Erblasserin hatte ihren Sohn mit einer Vorsorgevollmacht versehen. Von dieser Vorsorgevollmacht machte der Sohn während der andauernden Pflegebedürftigkeit der Erblasserin auch Gebrauch. Nach ihrem Tod ist die Erblasserin neben dem Sohn von zwei weiteren Personen beerbt worden, darunter auch einer Tochter. Die Tochter der Erblasserin klagt gegen ihren Bruder auf Rechnungslegung für den Zeitraum dessen Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter. Der Sohn der Erblasserin wendet ein, er würde aufgrund des besonderen Näheverhältnisses zur gemeinsamen Mutter keine Rechnungslegung schulden. (OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2021 - 9 U 24/20)
Das OLG Braunschweig (Urteil vom 28.04.2021 - 9 U 24/20) hat den Sohn der Erblasserin zur Rechnungslegung verurteilt. Zwar sei eine Verpflichtung zur Rechnungslegung wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Ehegatten in der Regel nicht nötig. Das könne jedoch nicht pauschal für andere nahe Angehörige gelten. Entscheidend sei stets der Einzelfall. Grundlegend habe der Vollmachtgeber ein erhöhtes Kontrollbedürfnis, je höher die wirtschaftliche Bedeutung der Ausübung der Vollmacht sei. Während der Phase der Pflegebedürftigkeit habe der vorsorgebevollmächtigte Sohn sich auch nicht in besonders herausragender Weise in die Pflege der Mutter eingebracht. Vielmehr seien hier alle Geschwister in vergleichbarem Ausmaß tätig geworden. Deshalb konnte ein ganz besonders nahes emotionales Verhältnis der verstorbenen Mutter zum vorsorgebevollmächtigten Sohn nicht ausgemacht werden. Infolgedessen schuldet der Sohn der Erbengemeinschaft eine entsprechende Rechnungslegung für seine konkreten Ausgaben während der Ausübung der Vorsorgevollmacht.
Eingestellt am 09.08.2021 von Dr. Thomas Langner
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