e-Mail Telefon

Sind im Zeitpunkt des Todes eines Arbeitnehmers noch Urlaubsabgeltungsansprüche offen, fallen diese in die Erbmasse und stehen den Erben zu (BAG, Urteil vom 22.01.2019 Az. 9 AZR 45/19).



Dr. Thomas Langner, Rechtsanwalt in Chemnitz zu: Urlaubsabgeltungsanspruch für die Erben
Der Fall:

Die Witwe des während eines laufenden Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers hat als dessen Erbin gegen den Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung für die von diesem noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage geklagt.


Die Entscheidung:

In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22.01.2019 Az. 9 AZR 45/19) entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch eines während des laufenden Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nun auch durch die Erben geltend gemacht werden kann. Anderenfalls würde die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers rückwirkend zum Verlust dessen bereits erworbener Ansprüche führen, was nicht hingenommen werden könne.

Erben eines während des laufenden Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers sollten deshalb stets prüfen, ob möglicherweise noch offene Urlaubsansprüche und damit einhergehend noch Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen. Diese können durch die Erben dann noch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden. ABER ACHTUNG ! Dabei sind etwaig einschlägige arbeitsrechtliche Ausschlussfristen zu beachten! (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2019, Az. 9 AZR 149/17)











Eingestellt am 25.07.2019 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 5,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)