<< Kein Ausschluss des Ehegattenerbrechts... .01.2021 - 10 W 33/20) | Gültigkeit eines gemeinschaftlichen... m 19.03.2021 - 3 W 13/18) >> |
Eine erst vom Erben ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung trägt nicht zur Minderung der der Erbschaftsteuer unterliegenden Erbmasse bei (BFH, Urteil vom 02.12.2020 – II R 17/18)
Die Parteien streiten um die Höhe der angefallenen Erbschaftsteuer. Nach dem Erbfall wurde ein zum Nachlass gehörendes Grundstück veräußert. Das Grundstück war noch mit einem Darlehen belastet. Dieses Darlehen wurde vorzeitig zurückgezahlt. Hierfür ist gegenüber der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen. Die Höhe des Betrags der Vorfälligkeitsentschädigung will der Erbe als Abzugsposten vor Bestimmung der Höhe der Erbschaftsteuer berücksichtigt wissen. Das Finanzamt ist der Ansicht, die Vorfälligkeitsentschädigung müsse unberücksichtigt bleiben.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 02.12.2020 – II R 17/18) klar nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Vorfälligkeitsentschädigung differenziert. Wäre das Darlehen bereits durch den Erblasser vorzeitig abgelöst worden, wäre die Vorfälligkeitsentschädigung als Forderung der Bank bereits Teil der Erbmasse gewesen. Dann hätte die Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden müssen. Diese hätte den der Erbschaftsteuer zu unterwerfenden Wertbetrag der Erbschaft minimiert. Vorliegend sei aber lediglich eine Vermögensumschichtung innerhalb der bereits vorhandenen Erbmasse, also nach dem Zeitpunkt des Erbfalls vorgenommen worden. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei daher erstmals nach dem Erbfall entstanden. Sie diente nur dazu, den Nachlass entsprechend zu verwerten und dürfe daher vor Bestimmung der Erbschaftsteuer nicht in Abzug gebracht werden. Das führte zur Festsetzung einer entsprechend höheren Erbschaftsteuer.
Eingestellt am 29.11.2021 von Dr. Thomas Langner
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.