<< Die Anordnung regelmäßiger Besuche als... 5.02.2019 – 20 W 98/18 | Sind im Zeitpunkt des Todes eines... 2.01.2019 Az. 9 AZR 45/19). >> |
Wer nicht nachweisen kann, dass der spätere Erblasser ihm zu Lebzeiten einen Gegenstand geschenkt hat, muss diesen an die Erbengemeinschaft herausgeben (OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2018, 11 U 35/18).
Die nach dem Tod der Erblasserin entstandene Erbengemeinschaft verlangt von einer Miterbin Herausgabe eines Pkw. Die Miterbin behauptet, sie habe den Pkw noch zu Lebzeiten von der späteren Erblasserin geschenkt erhalten. Der Pkw gehöre deshalb nicht zur Erbmasse und müsse folglich auch nicht herausgegeben werden (Sachverhalt nach: OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2018, 11 U 35/18).
Das OLG Köln gab der Erbengemeinschaft Recht. Zwar würde die für einen Schenkungsvertrag nötige notarielle Beurkundung durch den Nachweis des späteren Vollzugs der Schenkung geheilt. Dazu wäre aber die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nötig gewesen. Da sich der Pkw bis zum Tod der Erblasserin in deren Garage befunden hatte, sie auch sämtliche Kosten für den Pkw getragen hatte und auch andere Familienmitglieder das Fahrzeug noch haben nutzen können, sei von einer Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs von der Erblasserin an die betreffende Miterbin nicht auszugehen. Aufgrund dessen wurde der Schenkungsvertrag als nicht wirksam qualifiziert, weswegen die Miterben Herausgabe des Fahrzeugs verlangen konnten (OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2018, 11 U 35/18).
Eingestellt am 09.07.2019 von Dr. Thomas Langner
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