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Befristung oder Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt nach § 1578 b BGB


Seit der Änderung des Unterhaltsrechts 2008 hat der Eigenverantwortungsgrundsatz des geschiedenen Ehepartners an Bedeutung gewonnen. Eine lebenslange Garantie, einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu haben, gibt es nicht mehr. Deshalb sieht § 1578 b BGB die Möglichkeit vor, eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts vornehmen zu können.

Eine Befristung oder Herabsetzung nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB kann dann vorgenommen werden, wenn die Einkommensdifferenz des unterhaltsberechtigten Ehepartners weder auf ehebedingten Nachteilen beruht, noch dass im Wege der nachehelichen Solidarität gleichwohl ein Unterhaltsanspruch zuzusprechen wäre.

Keine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bei ehebedingten Nachteilen

Die Befristung oder Herabsetzung nachehelichen Unterhalts scheidet aus, hat der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten. Ehebedingte Nachteile können sich aufgrund der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Ehepartner während der Ehe oder aus der Dauer der Ehe ergeben, um die wichtigsten Aspekte zu benennen. In der Regel ist vergleichend danach zu fragen, was der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe für eine berufliche Entwicklung genommen hätte, wie er also ohne die Ehe wirtschaftlich stehen würde.

Ist eine nacheheliche Einkommensdifferenz auf konkrete ehebedingte Nachteile zurückzuführen, so scheidet eine Befristung oder Herabsetzung nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB aus. So z.B. dann, wenn der Unterhaltsberechtigte während der Ehe einvernehmlich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zugunsten des anderen Ehegatten zurückgestellt hat und nun aufgrund der Unterbrechung seiner beruflichen Tätigkeit Einkommensverluste hinnehmen muss.

Haben hingegen beide Ehepartner bereits vor der Ehe aufgrund unterschiedlicher Berufsausbildung auch einen unterschiedlichen Lebensstandard besessen und wäre dieser ohne die Ehe gerade aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse prognostisch auch erhalten geblieben, liegt kein ehebedingter Nachteil vor. Hier ist in der Regel eine Befristung oder Herabsetzung nach § 1578 b BGB gerechtfertigt.

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Keine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts aus Gründen der nachwirkenden ehelichen Solidarität

Das Fehlen ehebedingter Nachteile ist für sich allein aber nicht bereits geeignet, eine Befristung oder Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen nach § 1578 b BGB herbeizuführen. Vielmehr sind im Rahmen einer Billigkeitsabwägung darüber hinausgehende Gesichtspunkte nachehelicher Solidarität zu berücksichtigen. Hierunter zählen u.a. die Dauer der Ehe, das Alter der Ehepartner, deren weitere Berufschancen, der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner. In der Regel steigt die Fortdauer der Verantwortung für den geschiedenen Ehegatten mit der Dauer der Ehe, weil gerade dann zunehmend auf den Fortbestand der wirtschaftlichen Situation vertraut worden ist. Im Weiteren wird zu berücksichtigen sein, aus welchen Gründen nachehelicher Unterhalt beansprucht wird. Mit nachehelichen Unterhaltsansprüchen wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter ist eine besondere Schutzfunktion verbunden.


Befristung oder Herabsetzung statt sofortigem Wegfall des nachehelichen Unterhalts

Selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ehebedingte Nachteile erlitten hat und auch aus Gründen der ehelichen Solidarität ein nachehelicher Unterhalt nicht zu gewähren ist, muss dem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Übergangsfrist zugestanden werden, innerhalb derer er seine Lebensverhältnisse vom ehemals höheren ehelichen Lebensstandard dem künftig eigenen niedrigeren Lebensstandard anpassen kann. Deshalb sieht der Gesetzgeber eine Befristung und/oder Herabsetzung nachehelicher Unterhaltsansprüche vor. Die Übergangsfrist für die Befristung oder die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen.

Zu beachten ist, dass § 1578 b BGB nur Auswirkungen auf die Länge (Befristung) und die Höhe (Herabsetzung) des nachehelichen Unterhaltsanspruchs hat, nicht aber den nachehelichen Unterhaltsanspruch von Anfang an vernichtet. Hierzu hat der Gesetzgeber die Regelungen des § 1579 BGB geschaffen, die die Beschränkung und das Versagen von Unterhaltsansprüchen wegen grober Unbilligkeit betreffen.