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Betreuungsunterhaltsanspruch abhängig vom Alter des Kindes - Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Chemnitz


Nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) in Form von Betreuungsunterhalt kann sich aufgrund der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ergeben, wenn der betreuende Elternteil deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise nachgehen kann. Der das Kind betreuende Elternteil ist grundsätzlich dann und insoweit von einer eigenen Erwerbstätigkeit befreit, als das gemeinsame Kind abhängig von dessen Alter noch der Pflege und Erziehung, also der Betreuung bedarf. Aufgrund der deshalb nicht vorhandenen bzw. geringeren Einkünfte des betreuenden Elternteils im Vergleich zu dem Elternteil, der das Kind nicht betreut, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch als Betreuungsunterhalt. Gesetzgeberischer Zweck ist es, dass die dem betreuenden Elternteil wegen der Betreuung minimierten Erwerbsmöglichkeiten kompensiert werden sollen.

1. Basisunterhalt bis zum dritten Lebensjahr

Innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes geht der Gesetzgeber davon aus, dass aus Gründen des geringen Alters des Kindes ein Anspruch des Kindes auf eine persönliche Erziehung und Pflege durch einen Elternteil besteht. Der das Kind betreuende Elternteil kann deshalb in diesem Zeitraum sogar eine bereits vorhandene Erwerbstätigkeit aufgeben, ohne dass er den Betreuungsunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil verlieren würde. Der andere Elternteil kann während dieses Zeitraums auch nicht darauf verweisen, dass das Kind anderweitig betreut werden könnte. Arbeitet der das Kind betreuende Elternteil gleichwohl, ist dessen erzieltes Einkommen als überobligatorisches Einkommen zu bewerten. Die Rechtsprechung behandelt dieses Einkommen mitunter nur teilweise bedarfsprägend, teils wird neben dem Abzug der konkreten Betreuungskosten ein Betreuungsbonus gewährt.


2. Ab Beginn des vierten Lebensjahres

Nach dem dritten Lebensjahr hat der Gesetzgeber die Vorstellung entwickelt, das eine persönliche Betreuung nicht mehr zwingend notwendig ist. Ab diesem Zeitpunkt ist vom das Kind betreuenden Elternteil darzulegen und zu beweisen, dass gleichwohl ein Betreuungsunterhalt weiterhin gezahlt werden muss. Dieser Nachweis gilt dann als erbracht, wenn kindbezogenen Gründe (a) oder elternbezogene Gründe (b) die Fortgeltung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen.


a) Verlängerung aus kindbezogenen Gründen

Es sind Umstände denkbar, die - zunächst unabhängig vom Alter des Kindes - eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes hervorrufen und damit der Aufnahme bzw. Erweiterung einer Erwerbstätigkeit des das Kind betreuenden Elternteils entgegenstehen. Hierunter hat die Rechtsprechung bisher beispielsweise trennungsbedingte Entwicklungsstörungen, Krankheiten und Behinderungen des Kindes oder aber ganz besondere Begabungen des Kindes gesehen, die ihrerseits an den das Kind betreuenden Elternteil besonders hohe organisatorische Anforderungen stellen. Die sich hieraus ergebende Mehrbelastung für den betreuenden Elternteil kann dazu führen, dass sich dessen Erwerbsmöglichkeiten einschränken. Schlimmstenfalls ist eine Erwerbstätigkeit gar nicht mehr möglich. Freilich ist hier mit zunehmendem Alter des Kindes zu differenzieren.

Kindbezogene Gründe zur Verlängerung des Unterhaltsanspruchs sind auch dann anzunehmen, wenn eine zumutbare Möglichkeit der Fremdbetreuung nicht besteht. Hierzu gehören neben Kindergärten, Kinderhorten oder sonstigen Einrichtungen auch Tagesmütter. Die Zumutbarkeit der Ganzbetreuung bestimmt sich vordergründig nach Kriterien wie der räumlichen Nähe, der zeitlichen Verfügbarkeit und der Möglichkeit von Alternativvarianten im Fall von Urlaub und Krankheit. Will der das Kind betreuende Elternteil aus mangelnder Möglichkeit der Fremdbetreuung weiterhin Betreuungsunterhalt geltend machen, so muss er darlegen und beweisen, dass eine zumutbare Fremdbetreuungsmöglichkeit nicht besteht.


Betreuungsunterhalt Chemnitz

b) Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen Gründen

Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen Gründen kann dann gegeben seien, wenn während der vormals intakten Ehe ein konkreter Vertrauenstatbestand in eine bestimmte Rollenverteilung und die Ausgestaltung der Kindesbetreuung geschaffen worden ist. Das Vertrauen ist umso höher zu bewerten, als dass die Ehe gedauert hat. So beispielsweise hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine Fortzahlung des Betreuungsunterhalts in Betracht kommt, wenn zwischen den Eltern zu Zeiten intakter Ehe klar war, dass unabhängig vom Alter des Kindes bzw. gestaffelt nach dem Alter des Kindes ein Elternteil gerade wegen der anstehenden Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit aufgibt.

Andererseits können elternbezogene Gründe darin zu sehen sein, dass mehrere Kinder gemeinsam betreut werden.