Fragen zu Unterhaltsansprüchen gegen Erben - Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Chemnitz
Ich habe gehört, dass meine eigenen Unterhaltsansprüche gegen meinen
früheren Ehepartner nach dessen Versterben gegen seine Erben weiterverfolgt werden können. Ist das richtig?
Bei intakter Ehe und beim Getrenntleben der Ehepartner erlischt ein Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten. Anstelle des Unterhaltsanspruchs tritt in diesen Fällen ein Erbanspruch des überlebenden Ehepartners. Die Höhe des Erbanspruchs ist dabei mindestens mit dem Pflichtteil zu bemessen, denn selbst bei gewolltem vollständigen Ausschluss des überlebenden Ehepartners durch den Verstorbenen kann der überlebende Ehepartner immer den Pflichtteil geltend machen. Ist die Ehe hingegen geschieden oder liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor und hat der Verstorbene die Scheidung beantragt bzw. ihr zugestimmt, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht erloschen. Dann besteht auch kein Pflichtteilsanspruch mehr. Um einen wirtschaftlichen Ausgleich für den verlorengegangenen Pflichtteilsanspruch zu ermöglichen, sieht das Gesetz vor, dass der unterhaltsbedürftige Überlebende nach dem Tod des anderen seine Unterhaltsforderung grundsätzlich in gleicher Höhe weiterhin gegen die Erben geltend machen kann, die Unterhaltsverpflichtung wird Nachlassverbindlichkeit der Erben.
Ich bin als Erbe solchen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt. Ist schlimmstenfalls mit dem Verbrauch meines Erbes durch die Unterhaltsansprüche zu rechnen? Hafte ich im ungünstigsten Fall auch mit meinem eigenen Vermögen?
Der bestehende Unterhaltsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit, die auf den Erben übergeht. Dem Umstand aber, dass ein Erbe mit eigenem Vermögen für den Unterhalt haftet, kann einerseits unter Ausnutzung der gesetzlichen Möglichkeiten der Beschränkung der Erbenhaftung begegnet werden. Hierdurch ist es möglich, die Unterhaltsansprüche auf den Wert des Nachlasses zu beschränken. Andererseits sieht das Gesetz eine Begrenzung der Höhe der Nachlassschuld vor. Der Erbe haftet nicht über den Anteil des Erbes hinaus, der dem kleinen Pflichtteil entspräche, den der Unterhaltsberechtigte bei gedachter Fortsetzung der Ehe in jedem Fall ebenso gehabt hätte. Da der Wert des Pflichtteils im Zeitpunkt des Versterbens in der Regel geringer ist als der Gesamtwert der Erbschaft, ist im Ergebnis nicht mit einem „Abschöpfen“ der Erbschaft zu rechnen. Sollte die Erbmasse nach dem Berechnungszeitpunkt aber einen solchen Wertverlust erleiden (etwa Verfall von Aktien), dass plötzlich der Pflichtteil wertmäßig höher ist, so ist auf die Möglichkeit der beschränkten Erbenhaftung zurückzugreifen. Beide Instrumentarien sind also miteinander verzahnt.
Um mich als Erbe nicht monatlich mit den Unterhaltsansprüchen seines (früheren) Ehepartners ausgesetzt zu sehen, ist es doch ratsam, mit diesem die Auszahlung des Wertes des Pflichtteils als Einmalbetrag zu vereinbaren?
Kann das Risiko der möglichen späteren Erbenhaftung nicht bereits im Zusammenhang mit der Scheidung ausgeschlossen werden?
Grundsätzlich kann stets versucht werden, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche ausgeschlossen werden, also ein Verzicht vereinbart wird. Das ist ab Rechtskraft der Scheidung zwar formfrei möglich, aber schon aus Gründen späterer Beweisbarkeit kaum anzuraten. Besser ist es, einen solchen Verzicht in eine im Scheidungstermin zu protokollierende Scheidungsfolgevereinbarung aufzunehmen. Oftmals wird dabei aber der andere Partner entweder nicht zustimmen oder aber sich seine Verzichtserklärung „abkaufen“ lassen.