Gewaltschutz - Ihr Fachanwalt in Chemnitz
Die zur Thematik des Gewaltschutzgesetzes in meiner Kanzlei in Chemnitz am häufigsten auftauchenden Fragen der Mandanten lauten dabei etwa wie folgt:
Seit ich vor einigen Wochen bei meinem Partner ausgezogen bin, werde ich von diesem fortwährend belästigt, er ruft mich ständig an und stellt mir nach. Kann ich mich hiergegen schützen?
Seit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes ist es einfacher geworden, sich gegen Nachstellungen und Gewalt zu schützen. Gegen Telefonterror und Nachstellungen kann dem Störer mit gerichtlicher Hilfe untersagt werden, sich dem Opfer oder dessen Wohnung zu nähern, es anzurufen oder in sonstiger Weise zu belästigen. Verstößt der Störer gegen die gerichtliche Anordnung, so macht er sich strafbar. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob die Handlungen des Störers als Belästigung zu qualifizieren sind. Im Übrigen darf eine gewisse Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sein.
Welche Anordnungen kann ein Gericht zur Verhinderung fortwährender psychischer und/oder physischer Gewalt treffen?
Die Möglichkeiten hierzu sind im Gesetz beispielhaft aufgezählt: Aufenthaltsverbot im Umkreis der Wohnung; ein Wohnungsbetretungsverbot; Verbot des Aufsuchens von Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält; Verbot der Verbindungsaufnahme zur verletzten Person (per Post, e-mail, SMS, Telefon, …); Verbot der Herbeiführung von Zusammentreffen. Diese Regelungen müssen nicht, können aber parallel zueinander getroffen werden – je nach individuellem Schutzerfordernis.
All diese Regelungen nutzen mir doch nichts, wenn ich mit meinem „Partner“ noch in einer Wohnung lebe. Wie kann mir in einer solchen Situation geholfen werden?
Gelten die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes nur für Eheleute oder auch für Lebensgemeinschaften?
Der Schutzzweck des Gewaltschutzgesetzes ist nicht auf Eheleute beschränkt. Vielmehr gilt das Gesetz grundsätzlich für alle Personen. Die Möglichkeit der Wohnungszuweisung ist natürlich nur dort möglich, wo Personen einen gemeinsamen auf Dauer angelegten Hausstand führen bzw. geführt haben. Hiervon sind neben Ehepartner auch Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften betroffen.