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Online-Scheidung


Mit dem Begriff einer Online-Scheidung verbindet sich für die allermeisten wohl die Erwartung, ein Scheidungsverfahren ohne wahrzunehmenden Gerichtstermin möglichst kostengünstig hinter sich bringen zu können. Das ist aber grundsätzlich nicht möglich.

Um den Scheidungsantrag stellen zu können, muss sich der scheidungswillige Ehepartner einerseits anwaltlich vertreten lassen und andererseits persönlich gemeinsam mit seinem Anwalt vor Gericht erscheinen. Es ist also gerade nicht so, dass eine ausschließlich elektronische Abwicklung einer Online-Scheidung möglich wäre.

Nicht ganz korrekt sind auch die Versprechen mancher Kanzleien, dass die Online-Scheidung zu einer Herabsetzung des durch das Gericht festzusetzenden Gegenstandswerts für das Verfahren führen wird und die Kosten dadurch niedriger gehalten würden. Richtig ist, dass dem Gericht zwar ein gewisses Ermessen bei der Bestimmung der Höhe des Gegenstandswerts zusteht. In Chemnitz und Umgebung kenne ich aber keinen Familienrichter, der eine "Online-Scheidung" zum Anlass für die Herabsetzung des Streitwerts genommen hätte. Zumal es dem Gericht völlig gleichgültig ist, ob der Anwalt mit seinem Mandanten effektiv per elektronischen Hilfsmitteln kommuniziert oder deutlich zeitaufwendiger über Briefpost und Besprechungstermine in der Kanzlei. Kurz: Die Kosten bleiben in der Regel gleich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Online Scheidung
Die Begrifflichkeit der Online-Scheidung ist deshalb irreführend. Vielmehr ist unter einer Online-Scheidung nur zu verstehen, dass der Mandant sämtliche vom Anwalt gewünschten Informationen in einen online zur Verfügung gestellten Fragebogen eingibt und elektronisch zurücksendet. Die weitere Kommunikation findet dann in der Regel ebenso ausschließlich elektronisch oder telefonisch statt.

Die Form einer solchen Mandatsabwicklung mag in Fällen sinnvoll sein, wenn der Mandant weit weg vom Kanzleisitz wohnt oder wegen ungünstiger Arbeitszeiten des Mandanten ein persönliches Gespräch nicht möglich ist bzw. vom Mandanten nicht als zwingend erforderlich angesehen wird.

Um dem zunehmenden Bedürfnis der Mandantschaft nach der sogenannten Online-Scheidung Rechnung zu tragen, hat sich auch meine Kanzlei auf diese mitunter ausschließlich gewünschte Abwicklungsweise eingestellt. Insofern eine solche Abwicklung von Ihnen gewünscht ist, wollen Sie bitte den Aufnahmebogen für Scheidungsverfahren vollständig ausfüllen und mir zuleiten. Hiernach setze ich mich mit Ihnen hinsichtlich einer Kostenprognose und sich gegebenenfalls offenkundig erkennbar abzusehender Probleme in Verbindung. Soll ich dann mandatiert werden, benötige ich von Ihnen eine unterzeichnete Vollmacht. Sodann wird der Scheidungsantrag gefertigt und abgesandt.





(Stand: 07/2022)