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Rückforderung von Zuwendungen vor der Ehe?


Nicht selten kommt es vor, dass sich Ehepartner vor der Heirat Zuwendungen im Hinblick auf die zukünftig einzugehende Ehe machen, sei es durch Geldleistungen oder durch Arbeitsleistungen. Können solche Zuwendungen bei Scheitern der Ehe zurückgefordert werden?

1. Schenkung oder ehebedingte Zuwendung?

Wurde die Zuwendung unabhängig von der Vorstellung über das Eingehen bzw. den Fortbestand einer Ehe gemacht und kann sie demzufolge als freigiebig und ohne erwartete Gegenleistung angesehen werden, handelt es sich um eine Schenkung. Schenkungen sind nicht rückforderbar, mit Ausnahme des Umstands, dass der Schenker verarmt oder sich der Beschenkte groben Undanks schuldig macht.

Ist hingegen eine Zuwendung um der Ehe willen erfolgt, wäre sie also ohne die Aussicht auf die Eingehung der Ehe nicht erfolgt, nimmt die Rechtsprechung an, dass der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage einer solchen Zuwendung war. Scheitert die Ehe, entfällt die Geschäftsgrundlage und es kann sich grundlegend ein Anspruch auf Rückgewähr ergeben.


Dr. Thomas Langner (Chemnitz), Fachanwalt für Familienrecht, zum Thema: Rückforderung von Zuwendungen vor der Ehe

2. Führt der Zugewinnausgleich zu einem nicht hinnehmbaren Ergebnis?

Ein solcher Rückgewähranspruch besteht jedoch nur dann, wenn trotz bestehender Zugewinnausgleichsansprüche die Vermögensauseinandersetzung als unangemessen und untragbar anzusehen wäre. Die Grenze macht die Rechtsprechung in der Regel am hälftigen Wert des zugewendeten Betrags fest. Wird dieser Betrag über den Zugewinnausgleich nicht erlangt, eröffnet sich ein Rückforderungsanspruch einer vorehelichen ehebedingten Zuwendung.

In derartigen Fällen hilft sich die Rechtsprechung durch eine Alternativberechnung. Einerseits wird ganz normal nach den üblichen gesetzlichen Regelungen die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs berechnet. Ergibt sich hier ein Anspruch nicht in Höhe des hälftigen Zuwendungsbetrags, so wird eine fiktive Berechnung angestellt, bei der die Zuwendung vom Anfangsvermögen des anderen Ehepartners in Abzug gebracht wird. Der ergänzende Rückforderungsanspruch ergibt sich dann aus dem Unterschiedsbetrag der beiden Rechenergebnisse.


(Stand 01/2020)