Trennungsunterhalt
Wann bin ich unterhaltsrechtlich als bedürftig anzusehen?
Insofern Sie sich nicht selbst aus Eigenmitteln versorgen können, sind Sie bedürftig. Die Beurteilung hierfür ist jedoch keine feste Größe. Vielmehr bemisst sich die Berechnung der Höhe des Bedarfsbetrages nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die Ehe nachhaltig geprägt haben. Es muss daher ermittelt werden, welche Einkünfte den Ehegatten während Ihres Zusammenlebens regelmäßig zur Verfügung gestanden haben, um das gemeinsame Leben zu bestreiten. Intention des Gesetzgebers ist es, dass die Ehegatten auch während der Trennungsphase (also bis zur Scheidung) grundsätzlich etwa gleichmäßig am Einkommen teilhaben wie zu Zeiten der intakten Ehe.
Wonach bemisst sich die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruchs?
Die Berechnung gestaltet sich relativ kompliziert. Als Faustregel gilt, dass das monatliche Gesamteinkommen beiden Ehepartnern etwa hälftig auch nach der Trennung zustehen muss. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass gewisse pauschale Abzugsposten zu berücksichtigen sind, bevor das für die Berechnung zugrunde zulegende Einkommen beider Ehepartner ermittelt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Versicherungsbeiträge zur Vorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, ein eventueller Erwerbstätigenbonus, weitere Unterhaltsverpflichtungen oder Kreditbelastungen.
Zählen nur Erwerbseinkünfte für die Unterhaltsberechnung oder auch andere Einkünfte?
Oft werden allein Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit einziges Einkommen sein. Zu berücksichtigen sind aber ebenso auch sämtliche andere Einkommensarten, wie Lohnersatzleistungen, Mieteinkünfte, Zinseinkünfte oder sonstige geldwerte Vorteile. Letzteres ist von besonderer Bedeutung beispielsweise bei der Nutzung des eigenen Familienheims. Selbstverständlich zählen auch Renten als Einkommen. Nicht zu vergessen sind schließlich Steuerrückerstattungen und zweckgebundene staatliche Leistungen, um nur die Wesentlichsten Einkommensarten zu benennen.
Wie ermittelt man das Einkommen eines Selbstständigen?
Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Selbstständiger ist kompliziert. Keinesfalls lässt sich das Einkommen über die in den Geschäftsunterlagen ausgewiesene Höhe der Privatentnahmen ermitteln. Sie vermindern zwar das Betriebsvermögen, beeinflussen aber nicht den Gewinn. Ausgangspunkt für die Einkommensermittlung ist stets der Gewinn. Der in den Geschäftsunterlagen ausgewiesene Gewinn ist aber für sich allein noch nicht aussagekräftig bezüglich der Höhe des Einkommens. Abgesehen davon, dass Steuern und Sozialabgaben noch in Abzug gebracht werden müssen, sind Privataufwendungen oftmals verdeckt als angeblich betriebliche Aufwendungen enthalten (vom Blumenstrauß für private Feiern bis zur Benzinrechnung für ein nicht im Geschäft genutztes Fahrzeug). Solcherlei Kosten sind dem Gewinn natürlich hinzuzurechnen. Zum anderen sind beispielsweise auch Abschreibungen ganz oder teilweise dem Gewinn zuzurechnen, da der Verschleiß von Gegenständen im Anlagevermögen oft nicht der tatsächlichen Wertminderung entspricht. Die Aufzählung könnte um einige Positionen fortgesetzt werden. Regelmäßig wird der frisch getrennte Ehepartner aus der Zeit des früheren Zusammenlebens solcherlei Manipulationen kennen und sollte sich diese Kenntnis zu Nutze machen. Der selbstständig tätige Ehepratner wird in Ansehung einer nahenden Scheidung möglichst versuchen, Einnahmen zu verschleiern.
Wann ist mein getrennt lebender Ehepartner leistungsfähig?
Leistungsfähig zur Erbringung von Unterhalt ist nur derjenige Unterhaltsschuldner, der in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs auch noch Unterhalt für den getrennt lebenden Ehepartner zu gewähren. Unter dem Begriff des angemessenen eigenen Unterhaltsbedarfs ist grundsätzlich der notwendige Selbstbehaltsbetrag zu verstehen. Der Selbstbehaltsbetrag ist dabei aber nicht zu verwechseln mit dem – oftmals von der Begrifflichkeit her bekannteren - Pfändungsfreibetrag. Der Selbstbehaltsbetrag ist vielmehr im Regelfall deutlich niedriger als der Pfändungsfreibetrag. Der Selbstbehaltsbetrag ist dem Unterhaltsverpflichteten im Regelfall als Mindestbetrag zur eigenen Lebensführung zu belassen. Im Einzelfall sind Korrekturen vorzunehmen.
Wann muss ich meinen Unterhaltsanspruch geltend machen?
Es ist ratsam, den Trennungsunterhaltsanspruch umgehend nach der Trennung geltend zu machen. Aus folgendem Grund: Unterhalt für die Vergangenheit kann nur bis zu dem Monat gefordert werden, in welchem Sie Ihren Ehegatten nachweislich zur Auskunft über seine Einkünfte oder aber zur konkreten Unterhaltszahlung aufgefordert haben bzw. in welchem Ihrem Ehegatten eine Unterhaltsklage zugestellt wurde. Mit jedem Monat Verzögerung geht Ihr Trennungsunterhaltsanspruch für diesen Monat verloren. Gleiches gilt, wenn Sie – etwa bei längerer Trennungszeit – zwischenzeitlich eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages erzielen wollen. Die Erhöhung kann frühestens für den Monat gefordert werden, in dem die Geltendmachung in der eben beschriebenen Weise erfolgt ist.Wenn Sie sich in der Lage sehen, Ihren Trennungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum bis zur Scheidung der Höhe nach selbst zu bestimmen, müssen Sie Ihren Ehepartner nachweislich zur Zahlung des konkreten Unterhaltsbetrages auffordern. Es genügt aber auch, wenn Sie Ihren Ehepartner zunächst zur Auskunftserteilung über sein Einkommen auffordern und ihn zugleich mit dem generellen Trennungsunterhaltsanspruch konfrontieren sowie die Mitteilung über dessen konkrete Höhe für die Zeit nach Auskunftserteilung ankündigen.
Zu alledem können Sie sich natürlich auch anwaltlicher Hilfe bedienen. Ich bin gern bereit, Sie in Fragen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und der Abwehr solcher Ansprüche zu beraten sowie ggf. gerichtlich zu vertreten. So ist sichergestellt, dass Ihrem Unterhaltsanspruch sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach optimal zum Durchbruch verholfen wird bzw. dass der Unterhaltsanspruch der Gegenseite gegen Sie nicht überhöht, sondern rechnerisch korrekt ist.