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Umgangsrecht – Die häufigsten Fragen





1. Was bedeutet Umgangsrecht?

Leben Eltern in Trennung und Scheidung, sind zugleich Regelungen für die gemeinsamen Kinder zutreffen. Obgleich es nach der Trennung in den allermeisten Fällen beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt, kommt es nicht immer zum einem Wechselmodell, bei dem die Kinder zeitanteilig gleich bei beiden Eltern sind. Der häufigere Fall ist die Situation, dass sich Kinder hauptsächlich bei einem Elternteil aufhalten. Dann muss geklärt werden, wie oft und wann der andere Elternteil die Kinder sieht. Hierauf hat der andere Elternteil auch ein Recht, das sogenannte Umgangsrecht.

Haben sich Eltern auseinandergelebt, müssen sie sich immer darüber im Klaren sein, dass ihr Streit die Kinder stark belastet. Deshalb sollte im Interesse der Kinder die Thematik des Umgangs nicht als eine Art „Waffe“ gegen den anderen eingesetzt werden. Optimal ist es, merkt das Kind auch nach der Trennung, dass die Eltern hinsichtlich der kindbezogenen Interessen weiterhin an einem Strang ziehen. Als Faustregel gilt, dass Eltern ihre eigenen Interessen hinter die Interessen des Kindes zu stellen haben. Das ist sicher nicht einfach, aber ganz bestimmt schon deshalb lohnenswert, um die Kinder nicht noch mehr unter der Trennung der Eltern leiden zu lassen.



2. Muss ich sorgeberechtigt sein, damit ich Umgang erhalte?

Umgangsrecht und Sorgerecht sind „zwei verschiedene paar Schuhe“. Das Sorgerecht betrifft die Möglichkeit zur rechtlichen und tatsächlichen Vertretung des Kindes. Zu unterscheiden ist zwischen dem gemeinsamen Sorgerecht und dem alleinigen Sorgerecht. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, kann er die Entscheidung für das Kind ohne den nicht sorgeberechtigten Elternteil auch allein treffen. Das findet jedoch seine Grenze im Umgangsrecht des anderen Elternteils, der mit dem Umgangsrecht auch dann ein Recht auf Kontakt zu seinem Kind hat, wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil hat ein Recht auf regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind. Das ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen anders, etwa wenn aufgrund des Umgangs eine Kindeswohlgefährdung eintreten würde.



3. Welche Personen können neben den Eltern ein Umgangsrecht haben?

Während der Zeit des intakten Zusammenlebens der Eltern haben Kinder Kontakte zu den jeweiligen Verwandten aufgebaut. Diese Verwandten dürfen auch nach der Trennung der Eltern weiter Kontakt zu den Kindern halten. Das bedeutet aber nicht zugleich, dass diesen Personen auch ein Umgangsrecht zugesprochen wird.

Ein Umgangsrecht neben den Eltern kann anderen Personen allenfalls dann zugesprochen werden, wenn zu diesen bereits bisher eine sehr enge familiäre Beziehung vorhanden war. Das ist insbesondere der Fall, wenn in der Vergangenheit in nicht unmaßgeblicher Weise Verantwortung für das Kind übernommen wurde und hierdurch eine sehr enge Bindung entstanden war, etwa zu Großeltern, Stiefgeschwistern, Pflegeeltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen der Kinder.



4. Können Großeltern ein Umgangsrecht erhalten?

Anderen Personen als den Eltern ein Umgangsrecht zuzusprechen, bestimmt sich stets nach Gesichtspunkten des Kindeswohls. So kann zwar aufgrund einer während der Zeit des noch intakten Zusammenlebens der Eltern auch zu den Großeltern eine enge Bindung entstanden sein, was ein Umgangsrecht für Großeltern nach sich ziehen kann. Das Umgangsrecht der Eltern gegenüber anderen Personen ist dennoch grundlegend vorrangig.

Und selbst wenn Großeltern ein eigenes Umgangsrecht eingeräumt bekämen, würde dies in aller Regel nicht zusätzlich zum Umgangsrecht eines Elternteils geschehen. Ein eigenes Umgangsrecht der Großeltern ist aber dann umso mehr denkbar, wenn die eigentlich umgangsberechtigte Person regelmäßig am Umgang gehindert oder vom Umgang ausgeschlossen ist und deshalb nur über die Großeltern der Kontakt zur Familie der umgangsberechtigten Person erhalten bleibt.

Das Umgangsrecht muss aber zugleich auch für die künftige Entwicklung des Kindes förderlich sein. Würde das Kind durch den Umgang mit den Großeltern in einen Loyalitätskonflikt gebracht, scheidet ein Umgangsrecht der Großeltern aus.



5. Gibt es eine festgeschriebene Dauer des Umgangs?

Im Gesetz ist nichts dazu geregelt, wie Eltern ein Umgangsrecht auszugestalten haben. Das ist ureigenste Aufgabe der Eltern selbst. Sie kennen am besten die Befindlichkeiten ihrer Kinder und sind am besten mit den individuellen Gegebenheiten (örtliche Entfernung der Eltern, Termine und Hobbys der Kinder, …) vertraut.

Eingebürgert haben sich in Umgangsregelungen etwa folgende Eckpunkte:

  • Umgang aller 14 Tage von freitags nach der Schule bzw. nach dem Kindergarten bis Sonntagabend
  • Schaffung einer Ferienregelung für den umgangsberechtigten Elternteil (oftmals die Hälfte der jeweiligen Schulferien)
  • Geburtstag der Kinder im jährlichen Wechsel
  • Weihnachten und Silvester im jährlichen Wechsel
  • Ostern und Pfingsten im jährlichen Wechsel)
  • Aufteilung der restlichen über das Jahr verteilten Feiertage zwischen den Eltern
Die übliche Priorität bei entstehenden Terminskollisionen ist in der Regel wie folgt:
  • Ferienregelungen gehen Feiertagsregelungen vor
  • Feiertagsregelungen gehen dem Regelumgang vor
Ob ein solches Grundgerüst in ihrer jeweiligen Situation geeignet ist, müssen die Eltern selbst entscheiden. Wichtig ist, dass die Umgangszeit auch eine gemeinsame Zeit zwischen dem Elternteil und den Kindern zulässt, insbesondere also für Unternehmungen.

Sind wegen der großen Entfernung der Wohnorte beider Elternteile lange Fahrtstrecken zurückzulegen, kann ein Wochenendkontakt aller 14 Tage auch schnell zur Belastung werden. In solchen Fällen könnten beispielsweise Brückentage zur Verlängerung genutzt werden und im Gegenzug die Häufigkeit der Umgangskontakte reduziert werden.



Fragen und Antworten zum Umgangsrecht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht Dr. Thomas Langner aus Chemnitz

6. Welche Arten von Umgangskontakten sind möglich?

Die Begrifflichkeit des Umgangskontakt wird gemeinhin mit Wochenendkontakten, Feiertagskontakten, Ferienkontakten und Geburtstagskontakte verbunden. Daneben können aber auch weitere Umgangskontakte frei miteinander vereinbart und genutzt werden. Hierzu gehören persönliche Kontaktzeiten per Telefon, SMS, E-Mail, Skype oder über die klassische Briefpost. Diese alternativen Kontaktformen sind dann umso wichtiger und praktikabler, je größer die Distanz zwischen den Wohnorten der Elternteile ist und je weniger häufig hierdurch Besuchskontakte gepflegt werden können.



7. Muss eine schriftliche Umgangsvereinbarung getroffen werden?

Der Abfassung einer schriftlichen Umgangsvereinbarung bedarf es nicht zwingend. Eine schriftlich festgehaltene Umgangsvereinbarung ist aber sinnvoll. Das vermeidet künftige Streitigkeiten und hilft eine Kontinuität der Umgangskontakte herbeizuführen.
Haben Eltern miteinander kein Konfliktpotential und können diese noch ausreichend miteinander kommunizieren, ist aber eine mündliche Umgangsvereinbarung durchaus ausreichend, um eine tragfähige Lösung herbeizuführen. In der Regel sind solche Eltern auch in der Lage, ihre Vereinbarungen im Bedarfsfall flexibel anzupassen. Das wäre der Idealfall, der aber wohl nur eher selten in der Praxis vorkommt.



8. Was sollte eine Umgangsvereinbarung beinhalten?

Vor Schaffung einer Umgangsvereinbarung sollte sich über die Auswirkungen der individuellen Lebenssituation der Eltern (berufliche Situation, Entfernung der Wohnorte, …) und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder zu deren Bedürfnissen und Freizeitaktivitäten (Sport, Musikschule, Freunde) Klarheit verschafft werden. Umgangsvereinbarungen sollten für alle Beteiligte interessengerecht sein. Ist das erledigt, sollte sich über den Umfang der Umgangskontakte Gedanken gemacht werden, vorschlagsweise wie folgt:

  • Zunächst sollte eine Umgangsvereinbarung den Regelumgang beinhalten. Hier ist zu klären, in welcher Regelmäßigkeit der umgangsberechtigte Elternteil seine Kinder sehen kann (Wochenenden, Wochentage) und wann die Umgangskontakte zeitlich beginnen und enden.
  • Daneben sollten Feiertagsumgänge, Ferienumgänge und der Umgang am Geburtstag der Elternteile und des Kindes geregelt werden.
  • Sinnvoll dürfte es auch sein zu klären, ob eine Regelung zu ausfallenden Umgangskontakten getroffen werden soll, etwa durch Festlegung eines Ersatzumgangstermins.
Damit dürften die wesentlichsten Schritte zur Festlegung des Umgangsterminen benannt sein. Im Rahmen dessen sagt er dann auch bedenken, dass zwischen diesen Umgangsterminen Vorrangregelungen stehen. Nach der Rechtsprechung sind Ferienregelungen vorrangig zu Feiertagsregelungen, Feiertagsregelungen wiederum vorrangig zum Regelumgang.

Beispiel:

Die Kinder leben bei der Mutter. Der Vater hat Umgang. Für die Schulferien im Sommer ist geregelt, dass beide Elternteile jeweils 3 Wochen Urlaub mit den Kindern machen können. Fällt ein Regelumgang des Vaters in die Urlaubszeit der Mutter, findet dieser Umgang nicht statt. Er wird von der Urlaubsregelung überlagert. Anderenfalls wäre der Mutter eine zusammenhängende Urlaubsreise nicht möglich.



9. In welchen Fällen kommt eine Verweigerung des Umgangsrechts in Betracht?

Die Verweigerung des Unterhaltsrechts kommt grundlegend nur in Betracht, wenn anderenfalls das Kindeswohl durch den umgangsberechtigten Elternteil oder dessen soziales Umfeld gefährdet wäre. Hierzu können gehören:

  • es liegt eine Kindeswohlgefährdung vor (Suchterkrankung des Umgangsberechtigten, Misshandlungen durch den Umgangsberechtigten)
  • es liegen Anhaltspunkte für die Gefahr einer Entführung vor
Aber selbst in solchen Fällen ist grundlegend davon abzuraten, den Umgang eigenmächtig zu verweigern. Vielmehr sollten Jugendamt und Familiengericht eingeschaltet werden. In allen Fällen ist es möglich, beim Familiengericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen. Das Gericht kann den Umgang aussetzen oder einen betreuten Umgang (etwa beim Jugendamt unter dessen Beteiligung) anordnen.


10. Kann ich den Umgang verweigern, wenn das Kind nicht will?

Der betreuende Elternteil hat zunächst die Aufgabe darauf hinzuwirken, dass Umgangskontakte stattfinden. Hierzu sind dessen elterliche Autorität und geeignete erzieherische Maßnahmen einzusetzen. Oftmals spüren Kinder, dass an sich der betreuende Elternteil den Umgang nicht wünscht und lehnen deshalb den Umgang ab. Der betreuende Elternteil hat jedoch alles zu unterlassen, was den Umgang boykottieren könnte. Hierzu gehören insbesondere herablassende Äußerungen über den anderen Elternteil oder anderweitig den Umgang torpedierendes Verhalten.

Würde sich im Einzelfall indes ergeben, dass der ablehnende Kindeswille authentisch, intensiv und stabil ist, würde der Zwang zum Umgang kindeswohlgefährdend sein können. In der Regel wird das aber allein im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und einer dortigen Begutachtung beurteilt werden können. Dann kann das Gericht den Umgang notfalls aussetzen oder einen betreuten Umgang (etwa im geschützten Rahmen unter Beteiligung des Jugendamts) anordnen.

Würde der Umgang beharrlich grundlos verweigert, kann dies schlimmstenfalls dazu führen, dass dem Elternteil die Erziehungsgeeignetheit abgesprochen wird, was sodann einhergehen kann mit dem Entzug des Sorgerechts. Sind jedoch Gründe vorhanden, die während des Umgangs eine Kindeswohlgefährdung darstellen, so sollte rasch gehandelt werden. Angezeigt wird es dort zunächst sein das Jugendamt einzuschalten, bevor gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.



11. Der andere Elternteil verzieht unser Kind, kann ich den Umgang verweigern?

Der Gesetzgeber hat die Vorstellung entwickelt, dass Kinder den Kontakt zu beiden Elternteilen haben sollen. Unerheblich hierbei ist, ob der Erziehungsstil des anderen akzeptiert wird oder nicht. Auch bei einem weiteren Zusammenleben der Eltern wären die Erziehungsstile aufeinandergeprallt. Wenn der andere Elternteil das Kind verzieht, ist das also kein Grund zur Verweigerung des Umgangsrechts.



12. Fällt der Umgang bei Krankheit des Kindes aus?

Leider wird in konfliktbehafteten Elternbeziehungen oftmals eine Erkrankung des Kindes als Grund dafür angebracht, um den Umgang abzusagen. Oftmals soll hierdurch vordergründig der umgangsberechtigte Elternteil geärgert werden. Und wiederum oftmals wird dem umgangsberechtigten Elternteil erst nach dessen Anreise und zur beabsichtigten Abholung des Kindes vom Hinderungsgrund Mitteilung gemacht. Dass hierdurch nicht nur der umgangsberechtigte Elternteil vor den Kopf gestoßen wird, sondern auch eine Erwartungshaltung des Kindes auf den Umgangskontakt enttäuscht wird, kommt so handelnden Elternteilen entweder nicht in den Sinn oder werden als notwendiges Übel abgetan.

Die Absage eines Umgangskontakts darf nur bei triftigen Gründen erfolgen. Bei Erkrankungen ist daher zu unterscheiden. Ist das Kind schwer erkrankt, bettlägerig und nicht reisefähig, dann dürfte eine Absage des Umgangskontakts gerechtfertigt sein, weil das dem Kindeswohl entspricht. In diesem Fall sollte aber als vertrauensbildende Maßnahme dem umgangsberechtigten Elternteil rechtzeitig Bescheid gegeben und auf dessen Wunsch vielleicht sogar ein Besuchsrecht am Krankenbett ermöglicht werden. So kann der andere Elternteil trotzdem den Kontakt zu seinem Kind herstellen, er wird vom Kind als anteilnehmend wahrgenommen, kann sich selbst von der Intensität der Erkrankung überzeugen und wird optimaler Weise von selbst auch zur Schlussfolgerung kommen, dass in der aktuellen Situation ein Umgangskontakt für das gemeinsame Kind eher belastend als erfreulich wäre.

Anders sieht es bei leichten Erkrankungen des Kindes (z.B. einer Erkältung oder Heuschnupfen) aus. Ebenso sind Erkrankungen des Kindes zur Absage des Umgangs geeignet, die das Kind ohnehin auch im Alltag nur mäßig in seinem Aktionsradius beschränken (z.B. ein gebrochener Arm). Und: Eine leichte Erkältung kann auch beim umgangsberechtigten Elternteil weiter auskuriert werden.



13. Darf ein neuer Partner am Umgang teilnehmen?

Solange ein Gericht nicht ausnahmsweise etwas anderes angeordnet hat, darf der Umgangsberechtigte selbst bestimmen, wer zum Umgang mit anwesend sein darf. Das ist verständlich, schließlich soll das Kind auch am sozialen Leben des Umgangsberechtigten teilhaben und in dessen soziales Umfeld integriert werden. Wenn zu diesem neuen Lebensumfeld des umgangsberechtigten Elternteils ein neuer Partner gehört, dann ist das durch den anderen Elternteil hinzunehmen.



14. Muss der andere Elternteil meinem Urlaubsziel zustimmen?

Der umgangsberechtigte Elternteil hat während der Zeit seines Umgangs auch das Recht, mit seinen Kindern eine Urlaubsreise anzutreten. Über den Urlaubsort kann er dabei selbst bestimmen. Hierfür ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht notwendig. Das ist nur dann anders, wenn ein Urlaubsziel angesteuert wird, für das eine Reisewarnungen des auswärtigen Amts ausgegeben wurde, das sich in einem Krisengebiet befindet, für das ein besonderer Impfschutz nötig ist oder hinsichtlich derer eine Schulbefreiung herbeigeführt werden muss. Solche Reisen bedürfen der Zustimmung des (anderen) sorgeberechtigten Elternteils.

Obgleich also die Zustimmung des anderen Elternteils in der Regel nicht nötig ist, sollte als vertrauensbildende Maßnahme dennoch über das Reiseziel mit entsprechenden Kontaktinformationen informiert werden. Das dürfte im Wesentlichen dazu beitragen, um ein Misstrauen beim anderen Elternteil abzubauen oder gar nicht erst aufzubauen.



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz): Umgangsrecht - Die häufigsten Fragen

15. Kann ich mein Kind außerhalb meiner Umgangszeiten kontaktieren?

Grundlegend gilt außerhalb der eigenen Umgangszeiten ein Verbot der Kontaktaufnahme zum Kind. Hintergrund ist der Gedanke des Kindeswohls. Es soll vermieden werden, dass das Kind außerplanmäßig Zeit und unvorbereitet mit dem umgangsberechtigten Elternteil Kontakt haben muss. Auch das Kind hat ein Recht auf geregelte Umgangstermine. Nur das sorgt für eine Kontinuität des ohnehin durch die Trennungssituation der Eltern schon belasteten Kindes.



16. Darf ich den Umgang kontrollieren und daran teilnehmen?

Grundsätzlich dürfen Umgangskontakte weder kontrolliert werden, noch dass der andere Elternteil hieran teilnehmen kann. Umgangszeiten sind die Zeiten des umgangsberechtigten Elternteils. Dieser hat Anspruch darauf, dass er sich während dieser Zeiten ausschließlich dem Kind widmen kann und keiner permanenten Überwachung durch den anderen Elternteil unterliegt. Zudem würde auch das Kind in diesen Fällen in einen Loyalitätskonflikt gebracht, was einem ungezwungenen Ablauf des Umgangskontakt entgegenstehen könnte.

Gern übersehen wird, dass dieser Grundsatz nicht nur für die Besuchskontakte gilt, sondern insbesondere auch für die telefonischen Kontakte. Jede Anwesenheit des anderen Elternteils würde eine Beeinträchtigung solcher Kontakte darstellen, weil das Kind auch hier in Zwiespalt gebracht würde und naturgemäß gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil nur noch zurückhaltend oder verstockt reagiert, weil es sich dem anderen Elternteil gegenüber genehm verhalten will.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der umgangsberechtigte Elternteil mit der Teilnahme des anderen Elternteils am Umgang einverstanden ist oder ein Gericht die Teilnahme am Umgang angeordnet hat. Letzteres kann im Interesse des Kindes gerechtfertigt sein, wenn Umgangskontakte bei sehr jungen Kindern oder nach einer längeren Phase ohne Umgang erst wieder angebahnt werden müssen, weil es zwischenzeitlich zur Entfremdung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil gekommen ist und während der Anbahnungsphase die Anwesenheit der Hauptbezugsperson zunächst noch angezeigt ist.



17. Darf der andere Elternteil vorschreiben, was während der Umgangszeit gemacht wird?

Während der Umgangskontakte kann der umgangsberechtigte Elternteil die gemeinsame Zeit mit dem Kind frei gestalten. Er kann also bestimmen, was gemeinsam unternommen wird, wo man den Tag verbringt und wie das Kind verköstigt wird, mögen den anderen Elternteil die Aktivitäten während der Umgangszeit auch noch so stören. Insofern sie nicht kindeswohlgefährdend sind, kann der andere Elternteil hiergegen nichts unternehmen und dem umgangsberechtigten Elternteil schon gleich gar nicht vorschreiben, was während der Umgangszeit konkret unternommen werden darf und was nicht.



18. Wird das Kind zum Umgang geholt oder gebracht?

Es ist allein Sache des Umgangsberechtigten, das Kind abzuholen und nach dem Umgangskontakt wieder zurückzubringen. Nur in Ausnahmefällen kann auch der betreuende Elternteil zur Mitwirkung verpflichtet sein, etwa bei erheblicher örtlicher Entfernung der Wohnungen der Eltern.

Den Eltern ist es aber auch hier unbenommen, eine ihre persönliche Situation berücksichtigende individuelle Regelung zu treffen. Bei einem Einvernehmen ist dann faktisch jede Regelung möglich.



19. Wer trägt die Kosten des Umgangs?

Die für den Umgang anfallenden Kosten hat grundsätzlich der Umgangsberechtigte allein zu tragen. Er kann solche Aufwendungen auch nicht vom Unterhalt abziehen. Würde allerdings ein Umgangsrecht allein durch eine unzumutbare Kostenbelastung unmöglich, weil der andere Elternteil mit dem Kind fernab verzogen ist, kann sich unter Billigkeitsgesichtspunkten dessen Verpflichtung zur Kostenbeteiligung ergeben. Die Beurteilung kann allerdings nicht pauschal, sondern muss in jedem Einzelfall separat erfolgen.



20. Mir wird mein Umgangsrecht verweigert. Was ist zu tun?

Erste Anlaufstelle sollte zunächst das Jugendamt sein. Dort können vermittelnde Gespräche dazu führen, dass der andere Elternteil die Notwendigkeit von Umgangskontakten verinnerlicht und dann Umgang gewährt.

Hilft das nichts, kann ein Antrag auf Einräumen des Umgangsrecht beim Familiengericht gestellt werden. Vor dem Familiengericht findet ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, bei dem alle Beteiligten und das Jugendamt teilnehmen und angehört werden. Mitunter kommt es bereits hier zu einer gütlichen Einigung und die Angelegenheit wird durch gerichtlichen Vergleichsbeschluss beendet.
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, dürfte mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen sein. Das deshalb, weil das Gericht in der Regel für das betreffende Kind einen Verfahrensbeistand bestellt. Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe als „Anwalt des Kindes“ zu agieren und spricht mit den Eltern und dem Kind. Im Ergebnis gibt der Verfahrensbeistand gegenüber dem Gericht ein Votum ab. Auf Basis des Votums des Verfahrensbeistands, der Mitteilung des Jugendamts, der Einlassung der Eltern und der Kindesanhörung entscheidet das Gericht darüber, welche konkreten Umgangsregelungen am besten dem Kindeswohl entsprechen.



21. Trotz gerichtlicher Entscheidung wird das Umgangsrecht verweigert. Was ist zu tun?

Ist ein solches nicht bereits im gerichtlichen Beschluss enthalten, kann der umgangsberechtigte Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld stellen. Ob das Gericht bei einem schuldhaften Verstoß ein Ordnungsgeld verhängt und in welcher Höhe, ist abhängig vom Ausmaß des Verstoßes gegen das Umgangsrecht des anderen Elternteils. Hilft auch ein Ordnungsgeld nicht, könnte nach dem Gesetz auch Zwangshaft drohen. Allerdings wird in Kindschaftssachen hiervon in der Regel kein Gebrauch gemacht, da die Hauptbezugsperson des Kindes wegfallen würde, was gerade nicht dem Kindeswohl entspräche.
Gefährlich ist für den den Umgang verweigernden Elternteil, dass ihm bei kontinuierlicher und grundloser Widersetzung gegen den gerichtlichen Umgangsbeschluss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts drohen kann. Daneben ist die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil zu befürchten. Aber auch das stellt eine absolute Ausnahme in besonders krassen Fällen dar, weil auch hier vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen ist.



(Stand: 04/2022)