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Arbeitslosengeld II stellt bei einer Unterhaltsberechnung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten kein Einkommen dar, was den Unterhaltsanspruch mindern würde (Bundesgerichtshof, Urteil v. 19.11.2008 XII ZR 129/06)

Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ist das von ihm bezogene Arbeitslosengeld II nicht bedarfsdeckend. Vielmehr greift die Pflicht des Sozialleistungsträgers erst dann ein, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht oder nur teilweise gegeben ist und sich so ein Restbedarf ergibt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008 XII ZR 129/06).

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Trennungsunterhalt. Für den betreffenden Zeitraum hatte sie bereits vom Sozialleistungsträger Arbeitslosengeld II erhalten. Es war die Frage zu klären, ob das Arbeitslosengeld II der Klägerin im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs als Einkommen zuzurechnen ist oder aber ob zunächst eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist, die das Arbeitslosengeld II auf Seiten der Klägerin unberücksichtigt lässt und damit den Sozialleistungsträger nur insoweit verpflichtet, als dass der Unterhaltsanspruch die Höhe der zu zahlenden Grundsicherungsleistungen nicht erreichen würde.

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2008 (Az.: XII ZR 129/06) zu dieser Fragestellung deutlich Stellung bezogen. Da Arbeitslosengeld II eine Sozialleistung darstellt, ist Arbeitslosengeld II nur dann zu zahlen, wenn andere Einnahmen nicht vorhanden sind. Der Staat ist nur subsidiär eintrittspflichtig. Deshalb ist Arbeitslosengeld II im Rahmen einer Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen für den Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008 XII ZR 129/06)

Auswirkungen und Empfehlungen:

Beim Bezug von Arbeitslosengeld II zu unterscheiden: Beim Unterhaltsberechtigten ist Arbeitslosengeld II kein unterhaltsrechtliches Einkommen. Das bedeutet, dass dem Unterhaltsberechtigten, der Arbeitslosengeld II bezieht, insoweit kein Einkommen im Rahmen der Unterhaltsberechnung eingestellt wird. Beim Unterhaltsverpflichteten ist hingegen das Arbeitslosengeld II generell als Einkommen anzurechnen. Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten erhöht.









Eingestellt am 29.03.2010 von Dr. Thomas Langner
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